Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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besonderen Ausnahmefällen und insbesondere dann absehen, wenn durch die Verwendung 
ein anderweitiger dauernder Vermögensvorteil für die Gemeinde erzielt wird. 
Wenn die Kreisregierung in der Lage ist, die Verwendung von Grundstocksmitteln 
zu laufenden Ausgaben gegen Wiederersatz zu genehmigen, darf dies nur unter Genehmigung 
eines von den Gemeindekollegien aufzustellenden genauen Plans des Wiederersatzes 
geschehen. 
Wenn die Verwendung der Grundstocksmittel zur Bestreitung eines voraussichtlich 
in gewisser Frist wiederkehrenden Aufwands geschieht, so soll der Ergänzungszeitraum 
diese Frist nicht überschreiten, jedenfalls aber soll der Zeitraum für den Wiederersatz 
nicht länger sein als die Dauer der Gemeindeanstalt, welche mit den Grundstocksmitteln 
geschaffen worden ist. 
Zur Deckung der ordentlichen Ausgaben des Gemeindehaushalts kann, abgesehen 
von außerordentlichen Notstandsfällen, auch gegen Wiederersatz eine Verwendung von 
Grundstocksmitteln nicht zugelassen werden. 
In jedem Fall ist zu erwägen, ob eine Schuldaufnahme oder ein Grundstocksan- 
griff für die Gemeinde vorteilhafter ist. 
Führung des Gemeindehanshalts. 
(Laufende Verwaltung.) 
Amfflellung des Vorauschlags. 
Zu Art. 122. 
§ 157. 
Dem Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaushalts ist 
eine kurze Wiedergabe der Ergebnisse der in der letztabgeschlossenen Rechnung enthaltenen 
Vermögens= und Grundstocksberechnung sowie der Berechnung der verfügbaren Restmittel 
unter Berücksichtigung einer von den Gemeindekollegien über letztere inzwischen etwa 
getroffenen Verfügung, ferner eine Grundstocksergänzungs- und Schuldentilgungsnach- 
weisung anzufügen. 
Bei der Wiedergabe der Vernögens- und Grundstocksberechnung sind Vermögen 
und Grundstock etwaiger Gemeindestiftungen, einschließlich der Armenstiftungen, deren
	        
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