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besonderen Ausnahmefällen und insbesondere dann absehen, wenn durch die Verwendung
ein anderweitiger dauernder Vermögensvorteil für die Gemeinde erzielt wird.
Wenn die Kreisregierung in der Lage ist, die Verwendung von Grundstocksmitteln
zu laufenden Ausgaben gegen Wiederersatz zu genehmigen, darf dies nur unter Genehmigung
eines von den Gemeindekollegien aufzustellenden genauen Plans des Wiederersatzes
geschehen.
Wenn die Verwendung der Grundstocksmittel zur Bestreitung eines voraussichtlich
in gewisser Frist wiederkehrenden Aufwands geschieht, so soll der Ergänzungszeitraum
diese Frist nicht überschreiten, jedenfalls aber soll der Zeitraum für den Wiederersatz
nicht länger sein als die Dauer der Gemeindeanstalt, welche mit den Grundstocksmitteln
geschaffen worden ist.
Zur Deckung der ordentlichen Ausgaben des Gemeindehaushalts kann, abgesehen
von außerordentlichen Notstandsfällen, auch gegen Wiederersatz eine Verwendung von
Grundstocksmitteln nicht zugelassen werden.
In jedem Fall ist zu erwägen, ob eine Schuldaufnahme oder ein Grundstocksan-
griff für die Gemeinde vorteilhafter ist.
Führung des Gemeindehanshalts.
(Laufende Verwaltung.)
Amfflellung des Vorauschlags.
Zu Art. 122.
§ 157.
Dem Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaushalts ist
eine kurze Wiedergabe der Ergebnisse der in der letztabgeschlossenen Rechnung enthaltenen
Vermögens= und Grundstocksberechnung sowie der Berechnung der verfügbaren Restmittel
unter Berücksichtigung einer von den Gemeindekollegien über letztere inzwischen etwa
getroffenen Verfügung, ferner eine Grundstocksergänzungs- und Schuldentilgungsnach-
weisung anzufügen.
Bei der Wiedergabe der Vernögens- und Grundstocksberechnung sind Vermögen
und Grundstock etwaiger Gemeindestiftungen, einschließlich der Armenstiftungen, deren