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Verrechnung mit der Gemeindepflegerechnung verbunden ist (Art. 155 Abs. 2), sowie
angesammelte Kapitalien für die Errichtung von Gemeindeanstalten oder für die künftige
Befriedigung besonderer Gemeindebedürfnisse (Fonds) gesondert ersichtlich zu machen.
Das Rechnungsjahr ist nur mit einer Jahresziffer und zwar mit der Ziffer des-
jenigen Kalenderjahres, in welchem es beginnt, zu bezeichnen.
§ 158.
Der jährliche Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaus-
halts ist in den kleineren Städten und Landgemeinden nach dem in der Anlage 12 bei-
gegebenen Muster aufzustellen.
Einnahmen und Ausgaben sind in jeder Abteilung und Unterabteilung einander
unmittelbar gegenüberzustellen.
Bei jedem Einnahme= und Ausgabeposten ist in den besonders hiefür vorgesehenen
Spalten der entsprechende Posten des Voranschlags für das vorangehende Rechnungsjahr
und das Rechnungsergebnis nach der neuesten abgeschlossenen Gemeinderechnung vor-
zumerken.
In der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte sind die erforderlichen Erläuterungen
insbesondere im Fall erheblicher Abweichung der Voranschlagsbeträge von den Rechnungs-
ergebnissen zu geben.
Bei der handschriftlichen Vorbereitung des Voranschlags oder bei Herstellung
und Beschaffung von Vordrucken ist es nicht zu beanstanden, wenn solche Abteilungen
und Unterabteilungen des Musters weggelassen werden, in welchen bei der betreffenden
Gemeindeverwaltung Einnahmen oder Ausgaben nicht anfallen, während anderseits je
nach Bedürfnis neue Abteilungen und Unterabteilungen eingefügt werden können.
Wenn einzelne Abteilungen ausfallen, sollen auch die sie bezeichnenden Ordnungs-
ziffern und Buchstaben verschwinden und nicht zur Bezeichnung der nächstfolgenden Ab-
teilungen dienen; es sollen vielmehr die verbleibenden Abteilungen und Unterabteilungen
nicht nur nach der Inhaltsangabe, sondern auch nach der Ordnungsbezeichnung dem
Muster entsprechen. Neue Abteilungen und Unterabteilungen sind im Anschluß an die-
jenigen des Musters mit fortlaufenden Ziffern und Buchstaben oder zwischen denjenigen
des Musters mit Unternummern oder Doppelbuchstaben an geeigneter Stelle einzufügen,
so daß die Einteilung des Musters jedenfalls erhalten bleibt.