Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Neben dieser Aufschrift und getrennt von derselben ist eine weitere, die Angabe des 
Essigsäuregehalts in Hundertteilen und eine Gebrauchsanweisung enthaltende Aufschrift 
anzubringen. 
82. 
Als Kleinhandel ist der Verkauf von Mengen unter fünf Liter zu betrachten. 
83. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Stuttgart, den 18. Februar 1907. 
Pischek. 
versäsung der Ministerien des Innern, des fKirchen= und Schulwesens und der Finanzen, 
betreffend die Aushändigung der Gehalte der ständigen Volksschullehrer und -hrerinnen sowie 
der Belohnungen der Oberlehrer durch die Kameralämter. Vom 26. Februar 1907. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 10. November 1905, betreffend die Abänderung des 
Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volks- 
schullehrer (Reg. Bl. S. 289), wird nachstehendes verfügt: 
SI. 
Da die Aushändigung der Gehalte (Grundgehalte, Dienstalterszulagen und Orts- 
zulagen) der ständigen Volksschullehrer und Lehrerinnen sowie der Belohnungen der 
Oberlehrer, soweit sie unter den in dem Gesetz bestimmten Voraussetzungen durch die 
Kameralämter zu erfolgen hat, für Rechnung der örtlichen Kassen geschieht, kommt den 
Kameralämtern lediglich die Eigenschaft von Zahlstellen zu. Eine Anderung in den recht- 
lichen Beziehungen zwischen Staat und Gemeinden oder zwischen den Gemeinden und 
Volksschullehrern und -Lehrerinnen tritt nicht ein. Letztere haben sich daher mit etwaigen 
ihre Gehalte r2c. betreffenden Rechtsansprüchen auch künftig an die Gemeinden zu wenden.
	        
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