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wenn nicht eine wesentliche Erhöhung oder Verminderung der Umlage in Aussicht zu
nehmen ist, ist der Gemeindebetreff der Amtskörperschaftsumlage des zu der bezeichneten
Zeit laufenden Rechnungsjahrs im Gemeindevoranschlag in Ausgabe zu stellen.
Der voraussichtliche Anfall an Kapitalsteuer, an Wohnsteuer, an Hundeabgabe, so-
wie an Verbrauchsabgaben und an Grundstücksumsatzsteuer sind, sofern die Gemeinde
zur Erhebung dieser Steuern und Abgaben berechtigt ist (Art. 17, 34, 38, 45, 49 des
Gemeindesteuergesetzes), im Voranschlag in Einnahme zu stellen, während die Gemeinde-
einkommensteuer ebensowenig wie die mit ihr in Wechselbeziehung stehende Umlage auf
Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe in den Voranschlag eingestellt werden darf.
141.
In den Voranschlag find nicht bloß die ordentlichen, sondern auch die in Aussicht
zu nehmenden außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen.
Zu den ordentlichen Ausgaben gehören auch die planmäßigen Grundstocksergänzungs-
und Schuldentilgungsraten. Soweit sich gegenüber dem genehmigten Grundstockser-
gänzungsplan eine Vorausleistung ergibt, kann diese bei der Einstellung der planmäßigen
Grundstocksergänzungsrate in den Voranschlag berücksichtigt werden. Dasselbe gilt hin-
sichtlich einer Vorausleistung in der Schuldentilgung unbeschadet etwaiger Rechte des
Gläubigers. Zu den außerordentlichen Einnahmen sind auch verwilligte Staatsbeiträge
zu einzelnen Gemeindeunternehmungen zu rechnen. Der Aufwand auf Neubauten ist
als außerordentliche Ausgabe insoweit in den Voranschlag aufzunehmen, als er im Vor-
anschlagsjahr zur Verwendung kommen und soweit er aus laufenden Mitteln bestritten
werden soll.
8 162.
In den Voranschlag des Gemeindehaushalts sind ferner der überschuß oder das Zu-
schußbedürfnis einzustellen, welche sich bei der Aufstellung der jährlichen Voranschläge
solcher Sonderverwaltungen der Gemeinde ergeben haben, über welche Teilrechnungen
geführt werden.
Die Aufstellung solcher Teilvoranschläge geschieht unter Mitwirkung des betreffenden
Teilrechners mit Anpassung an das Wesen der einzelnen Verwaltung sowie unter ent-
sprechender Anwendung der äußeren Form des Hauptvoranschlags.