Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Schuldverschreihungen auf den Inhaber. 
168. 
Wenn das Ministerium des Innern die Genehmigung zur Aufnahme einer Schuld 
durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber genehmigt hat (Art. 190 
Abs. 2), ist neben der Einhaltung der mit der Genehmigung verknüpften besonderen 
Bedingungen, insbesondere des Tilgungsplans, nachstehendes zu beachten: 
1) Die Schuldverschreibungen sind vom Ortsvorsteher, vom Gemeindepfleger und vom 
Bürgerausschußobmann oder mindestens von zwei dieser Beamten handschriftlich 
zu unterzeichnen. Wenn die auf einmal anzufertigenden Schuldverschreibungen 
nicht im ganzen, sondern nach und nach begeben werden sollen, darf die Unter- 
zeichnung jedesmal erst unmittelbar vor der Ausgabe erfolgen, und die nicht 
unterzeichneten Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinbogen sind unter Doppel- 
verschluß des Ortsvorstehers und eines zweiten, vom Gemeinderat zu bezeichnen- 
den Beamten zu verwahren. Die unterzeichnenden Beamten haben über die unter- 
zeichneten Stücke geheim zu verwahrende Aufschriebe zu machen und bei späteren 
Unterzeichnungen mit den neuen Nummern zu vergleichen. 
2) Die Zinsscheine und Erneuerungsscheine können mit der auf mechanischem Wege 
vervielfältigten Unterschrift des Gemeindepflegers allein versehen werden. 
3) Zur Herstellung der Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen ist ein besonders 
anzufertigendes holzfreies und mit Wasserzeichen versehenes Papier zu verwenden, 
welches von der Gemeinde ohne Mitwirkung des Druckers zu beschaffen ist. 
4) Die Anfertigung der Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen in der Druckerei 
ist einer auf die ganze Dauer des Herstellungsverfahrens sich erstreckenden Kon- 
trolle durch einen Beamten der Gemeinde zu unterstellen. Diesem Beamten 
liegt insbesondere ob, die zur Herstellung erforderlichen Gegenstände (Holizstöcke, 
Wappenstempel, Unterschriftklischees usw.) dem Drucker zu übergeben, sowie dem- 
selben das zur Verwendung kommende Papier unter Aufnahme einer Urkunde 
vorzuzählen. Von dem Zeitpunkt der übergabe der Herflellungsvorrichtungen 
und des Papiers hat der Beamte der sofort in Angriff zu nehmenden und wo- 
möglich ohne Unterbrechung fortzusetzenden Anfertigung der Schuldverschreibungen 
und Zinsscheinbogen bis zar Vollendung des Herstellungsgeschäfts anzuwohnen 
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