5)
6)
7)
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und hierbei insbesondere auch die Nummerierung und Abstempelung der Schuld-
verschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine zu überwachen. Wenn
Unterbrechungen des Herstellungsgeschäfts unvermeidlich sind, sind dieselben auf
das geringst mögliche Maß einzuschränken; bei jeder Unterbrechung sind so-
wohl die fertigen Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen als auch die
Platten, Stempel usw. und das noch unverwendet gebliebene Papier unter
Aufnahme einer Urkunde unter doppelten Verschluß des die Herstellung über-
wachenden Beamten und des Ortsvorstehers odes eines vom Gemeinderat
hierzu aufgestellten Gemeinderatsmitglieds zu nehmen.
Unmittelbar nach Beendigung hat sich der überwachende Beamte die zur Her-
stellung benützten Apparate zurückgeben und sämtliche gedruckten Schuldver-
schreibungen und Zinsscheinbogen — einschließlich der etwa fehlerhaft her-
gestellten — unter einzelner Vorzählung aushändigen zu lassen. Hierüber ist
eine Urkunde aufzunehmen, in welcher die Zahl der dem Drucker übergebenen
Papierbogen und die Zahl der abgelieferten Stücke Schuldverschreibungen und
Zinsscheinbogen zu vergleichen ist.
Unter Vorlegung dieser Urkunde sind hierauf die hergestellten Schuldver-
schreibungen und Zinsscheinbogen von dem mit der Kontrolle beauftragt ge-
wesenen Beamten dem Ortsvorsteher und Gemeindepfleger gemeinschaftlich zu
übergeben. Das gleiche hat bezüglich der Herstellungsapparate und des etwa
unverwendet gebliebenen Papiers, sowie etwaiger Fehldrucke zu geschehen. Die
letzteren sind sofort urkundlich zu vernichten. Die Herstellungsapparate und
unverwendet gebliebenes Papier sind, wenn nicht ihre urkundliche Vernichtung
vorgezogen wird, wie die nicht sofort zu begebenden Schuldverschreibungen
nebst Zins= und Erneuerungsscheinen von den oben Ziff. 1 genannten Be-
amten derart unter Doppelverschluß zu nehmen, daß zur Entnahme das Zu-
sammenwirken zweier Beamten notwendig ist.
Nach erfolgter Drucklegung ist ein zur Ausgabe unbrauchbar gemachtes Stück
der Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinbogen zu den Ministerialakten vor-
zulegen.
8) Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine, welche infolge Heimzahlung