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Rechnungsbelege der Gemeindepflege werden, sind für jede mißbräuchliche Ver-
wendung durch einen Ungültigkeitsvermerk oder auf andere wirksame Weise
(z. B. mittels Durchbohren) untauglich zu machen. Dasselbe gilt für die
eingelösten Zinsscheine, welche nach Eintritt der Verjährung und nach erfolgter
Kontrolle urkundlich zu vernichten sind.
9) Für den Fall, daß gekündigte Schuldverschreibungen oder verfallene Zins-
scheine nicht rechtzeitig zur Einlösung vorgelegt werden, ist in geeigneter Weise
Vorkehr zu treffen, daß die zur Zahlung erforderlichen Beträge jederzeit ver-
fügbar sind.
10) Bei einer etwaigen Herabsetzung des Zinsfußes des Anlehens sind neue Zins-
scheinbogen unter Einhaltung der Vorschriften in Ziff. 1 bis 7 auszugeben
und die alten urkundlich zu vernichten; eine bloße Abstempelung der alten
Zinssscheine ist nicht statthaft.
11) Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, daß die Schuldverschreibungen be-
hufs Abstempelung und Versteuerung bei der zuständigen Steuerstelle an-
gemeldet werden.
Zu Art. 130 bis 133.
Anweisung der Einnahmen und Ausgaben.
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Die Anweisung des Gemeindepflegers wie jedes Gemeinderechners zum Vollzug
der einzelnen Einnahmen und Ausgaben seiner Verwaltung kommt dem Gemeinderat
beziehungsweise der Ortsarmenbehörde zu, wenn und soweit nicht eine gemeinderätliche
Abteilung (Art. 31), eine Kommission im Sinne des Art. 89, die Armendeputation
oder eine Armenkommission damit betraut oder zum Vollzug von Ausgaben der Orts-
vorsteher (Art. 133 Abs. 3) ermächtigt ist.
§ 170.
Keiner Anweisung im einzelnen Fall bedürfen solche in bestimmten Beträgen fällige
Gemeindeeinnahmen, welche beruhen
1) auf Gesetz (z. B. Steuern),