Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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auszubezahlen, wenn diese sich unterschriftlich verpflichtet, für etwaige Ansprüche 
Dritter auf das betreffende Guthaben einzustehen und wenn zugleich dieser Miterbe 
dem Rechner als zahlungsfähig bekannt ist oder hinreichende Sicherheit leistet. 
4. Bei Guthaben bis zum Betrag von 50 Mark ist der Rechner befugt, an den 
überlebenden Ehegatten des Bezugsberechtigten oder an einen volljährigen Ab— 
kömmling, sofern diese Personen mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemein- 
schaft gelebt haben, auch ohne Vorweis der Legitimation Zahlung zu leisten. 
Auch bei höheren Guthaben, jedoch nicht über den Betrag von 500 Mark, ist 
dies zulässig, wenn der Empfänger sich unterschriftlich verpflichtet, für etwaige 
Ansprüche Dritter auf das betreffende Guthaben einzustehen, und wenn derselbe 
zugleich dem Rechner als zahlungsfähig bekannt ist oder hinreichende Sicherheit leistet. 
5. Soweit eine Legitimation notwendig ist, ist dieselbe in Urschrift oder in be- 
glaubigter Abschrift vorzulegen und von dem Rechner der Ouittung beizufügen. 
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 2 bis 4) ohne Vorweis 
der Legitimation Zahlung geleistet werden darf, ist von dem Rechner eine hier- 
auf bezügliche Beurkundung auf der Quittung abzugeben oder dieser anzu- 
schließen. Die in den Fällen der Ziff. 3 und 4 von dem Empfänger aus- 
zustellende Haftungserklärung sowie zutreffendenfalls die über die Sicherheits- 
leistung aufgenommene Urkunde sind in der Kasse zu verwahren. Beglaubigte 
Abschriften sind der Ouittung beizufügen. 
6. Der Rechner hat die ihm bekannten Erben von dem Bestehen des Guthabens 
und von dem Erfordernis genügender Legitimation in Kenntnis zu setzen. 
Die vorstehend in den Ziff. 3 bis 6 gegebenen Ermächtigungen haben nur inso- 
lange Geltung, als der Gemeinderat keine abweichenden Bestimmungen trifft. 
Vergebung von Arbeiten und Tieferungen. 
§ 179. 
Soweit es sich um Ausbesserungsarbeiten handelt, deren Begutachtung und Aus- 
führung allgemein den betreffenden Handwerksmeistern überlassen wird und deren Kosten 
von den Mitgliedern des Gemeinderats beurteilt werden können, kann eine Prüfung
	        
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