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der Vergebung der Arbeiten durch weitere Sachverständige unterbleiben; wenn jedoch
die Gemeinde über einen sachverständigen Gemeindebeamten verfügt, soll dieser auch in
einfachen Fällen bei der Vergebung mitwirken.
Bei Errichtung, Erweiterung oder Anderung von Gas= und Elektrizitätswerken
empfiehlt es sich, die betreffenden besonderen Fachmänner anzugehen. Etenso liegt es
im Interesse der Gemeinde, sich bei Ausführung von Wasserversorgungsanlagen, Kana-
lisationsbauten, landwirtschaftlichen Bauwesen wegen der Fertigung beziehungsweise
Prüfung der Pläne und Kostenvoranschläge an die betreffende staatliche Beratungsstelle
(Bauamt des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen, Techniker
für Abwasserbeseitigung bei der Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasserbau,
Landestechniker für das landwirtschaftliche Bauwesen bei der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft) zu wenden. Vor der Ausarbeitung der Pläne für Wasserversorgungen sind
die Verhältnisse der Wasserentnahmestelle einer hygienischen Prüfung und die Be-
schaffenheit des Wassers einer chemisch-physikalischen, nötigenfalls auch einer mikroskopisch--
bakteriologischen Untersuchung durch einen einwandfreien, wissenschaftlich ausgebildeten
Sachverständigen zu unterziehen. Einzelne Kanalisationsausführungen sollen in der
Regel nicht vergeben werden, ohne daß für die Gemeinde ein allgemeiner Kanalisations-=
plan vorliegt. Bei der Neuherstellung oder bei umfangreichen Veränderungen von
Schulhäusern und Schulabtrittgebäuden sind die Baupläne vor ihrer Vorlage an die
Oberschulbehörde dem Oberamtsarzt zur hygienischen Begutachtung mitzuteilen.
Abgesehen von den im vorstehenden enthaltenen Sonderbestimmungen kann die
Ausarbeitung der Pläne und Kostenvoranschläge für die Vergebung von Neubauten
oder umfassenden Ausbesserungen, sowie sonstigen größeren Arbeiten und Lieferungen
auf dem Gebiete des Hoch-, Straßen-, Brücken= und Wasserbauwesens sowohl solchen
Bauverständigen übertragen werden, welche die Befähigung für den höheren technischen
Staatsdienst durch Erstehung der betreffenden Prüfungen nachgewiesen haben, als auch
solchen, welche die Werk= oder Bauwerkmeisterprüfung, beziehungsweise die besondere
Prüfung im Wasserbaufach erstanden haben.
Die von den Bauwerkmeistern und Wasserbautechnikern gefertigten Pläne und Über-