Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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der Vergebung der Arbeiten durch weitere Sachverständige unterbleiben; wenn jedoch 
die Gemeinde über einen sachverständigen Gemeindebeamten verfügt, soll dieser auch in 
einfachen Fällen bei der Vergebung mitwirken. 
Bei Errichtung, Erweiterung oder Anderung von Gas= und Elektrizitätswerken 
empfiehlt es sich, die betreffenden besonderen Fachmänner anzugehen. Etenso liegt es 
im Interesse der Gemeinde, sich bei Ausführung von Wasserversorgungsanlagen, Kana- 
lisationsbauten, landwirtschaftlichen Bauwesen wegen der Fertigung beziehungsweise 
Prüfung der Pläne und Kostenvoranschläge an die betreffende staatliche Beratungsstelle 
(Bauamt des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen, Techniker 
für Abwasserbeseitigung bei der Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasserbau, 
Landestechniker für das landwirtschaftliche Bauwesen bei der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft) zu wenden. Vor der Ausarbeitung der Pläne für Wasserversorgungen sind 
die Verhältnisse der Wasserentnahmestelle einer hygienischen Prüfung und die Be- 
schaffenheit des Wassers einer chemisch-physikalischen, nötigenfalls auch einer mikroskopisch-- 
bakteriologischen Untersuchung durch einen einwandfreien, wissenschaftlich ausgebildeten 
Sachverständigen zu unterziehen. Einzelne Kanalisationsausführungen sollen in der 
Regel nicht vergeben werden, ohne daß für die Gemeinde ein allgemeiner Kanalisations-= 
plan vorliegt. Bei der Neuherstellung oder bei umfangreichen Veränderungen von 
Schulhäusern und Schulabtrittgebäuden sind die Baupläne vor ihrer Vorlage an die 
Oberschulbehörde dem Oberamtsarzt zur hygienischen Begutachtung mitzuteilen. 
Abgesehen von den im vorstehenden enthaltenen Sonderbestimmungen kann die 
Ausarbeitung der Pläne und Kostenvoranschläge für die Vergebung von Neubauten 
oder umfassenden Ausbesserungen, sowie sonstigen größeren Arbeiten und Lieferungen 
auf dem Gebiete des Hoch-, Straßen-, Brücken= und Wasserbauwesens sowohl solchen 
Bauverständigen übertragen werden, welche die Befähigung für den höheren technischen 
Staatsdienst durch Erstehung der betreffenden Prüfungen nachgewiesen haben, als auch 
solchen, welche die Werk= oder Bauwerkmeisterprüfung, beziehungsweise die besondere 
Prüfung im Wasserbaufach erstanden haben. 
Die von den Bauwerkmeistern und Wasserbautechnikern gefertigten Pläne und Über-
	        
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