Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

3. das Hauptbuch, 
4. das Vormerkungsbuch. 
Bei der Gemeindepflege beziehungsweise der Steuereinnehmerei ist außerdem zu 
führen, 
5. das Steuerabrechnungsbuch. 
Ob noch weitere besondere Einzugs= oder Zahlungsregister zu führen sind, bestimmt 
der Gemeinderat. Dasselbe gilt für die Führung eines besonderen Kapitalienbuchs. 
Amtsgrundbuch. 
8 184. 
Bei der Gemeindepflege, wie bei jeder Gemeindekassenverwaltung wird ein Amts- 
grundbuch geführt, in welches die den Gang der Verwaltung für eine längere Reihe 
von Jahren beeinflussenden Rechtsverhältnisse einzutragen sind, wodurch ein entsprechender 
Vortrag in den alljährlich anzulegenden Rechnungshauptbüchern ersetzt wird. 
Zum Eintrag in das Amtsgrundbuch eignen sich insbesondere: 
1. die Regelung der Beziehungen der verschiedenen Gemeindekassen zueinander und 
die Einrichtung des Diensts bei der betreffenden Kasse, 
2. die Beschreibung des Gemeindegrundbesitzes, die Art der Benützung (Selbstbe- 
wirtschaftung, Verpachtung), sowie Zeit und Preis des Erwerbs der einzelnen 
Grundstücke, falls keine besondere Liegenschaftsbeschreibung als Wanderbeilage 
vorhanden ist, 
3. ständige Forderungsrechte und Leistungsverpflichtungen der Gemeindeverwaltung. 
Das Amtsgrundbuch ist unter Aufsicht des Gemeinderats vom Rechner oder vom 
Verwaltungsaktuar beziehungsweise von dem gemäß Art. 141 Abs. 2 aufgestellten Be- 
amten nach den Abteilungen des Hauptbuchs anzulegen und auf dem Laufenden zu 
erhalten. 
Kassentagbuch. 
§ 185. 
Jeder kassenführende Gemeinderechner hat eigenhändig ein Kassentagbuch zu führen, 
in welches alle nicht in besondere Einzugs= oder Auszahlungsregister einzutragenden Ein-
	        
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