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der Hauptverwaltung jedes Rechners durch den Ortsvorsteher zu beurkunden, ob und
welche öffentliche und private Nebenkassen der Rechner verwaltet.
8 187.
Das Kassentagbuch wird in der Einnahme- und in der Ausgabespalte auf jeder
Seite zusammengerechnet und die Summen jeder Seite werden je auf die nächstfolgende
Seite übertragen.
Die Einträge sind vom Rechner eigenhändig lückenlos und streng nach der Zeit—
folge des Empfangs und der Auszahlung zu machen. Etwaige Berichtigungen haben
so zu erfolgen, daß der ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Eine Berichtigung von
Zahlen ist folgendermaßen vorzunehmen:
Ist eine Einnahme oder Ausgabe zu nieder eingetragen, so wird der Mehrbetrag
als solcher nachträglich gebucht. Ist ein zu hoher Betrag gebucht, oder der ganze Ein-
trag zu Unrecht gemacht, so ist, wenn die betreffende Tagbuchseite noch nicht abgeschlossen
ist, der unrichtige Betrag so zu durchstreichen, daß er leserlich bleibt, und wenn er nicht
ganz in Wegfall kommt, der richtige Betrag über den gestrichenen zu setzen; wenn aber
die Seite schon abgeschlossen ist, so ist der zu viel eingestellte Betrag an der zur Zeit
der Berichtigung vorhandenen Einnahmen= oder Ausgabensumme mit besonderer Buchung
abzuschreiben.
8 188.
Einnahmen und Ausgaben, welche nach dem Ablauf des Rechnungsjahrs, in wel-
chem sie verfallen waren, aber noch vor dem Rechnungsabschluß erfolgen, sind nicht in
dem Tagbuch des Rechnungsjahrs, in welchem sie tatsächlich bewerkstelligt werden, sondern
in dem Tagbuch des vorangegangenen Rechnungsjahrs, in welchem sie verfallen waren,
einzutragen.
Vorausempfänge und Vorauszahlungen für das dem Jahre ihrer tatsächlichen Voll-
ziehung folgende Rechnungsjahr sind in dem Tagbuch des Rechnungsjahrs, in welchem
sie tatsächlich vollzogen wurden, als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben einzutragen.
Jedoch ist es im Falle des Bedürfnisses nicht ausgeschlossen, daß auch im Laufe eines
Rechnungsjahrs das Kassentagbuch für das folgende Rechnungsjahr angelegt und in