Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Benützung genommen wird. Sobald dies geschieht, ist hierüber auf der Titelseite des 
laufenden Kassentagbuchs Vormerkung zu machen. 
Abschlagszahlungen sind als solche zu buchen. 
Die Entnahme von Geld aus der Kasse für sofort zu bewerkstelligende, ihrem Betrag 
nach noch nicht feststehende Ausgaben (z. B. Einkäufe außerhalb des Amtssitzes des 
Rechners) ist sofort bei der Entnahme zu buchen. Nach dem Vollzug der Ausgabe ist 
der nichtverbrauchte Teil des entnommenen Geldes an der Buchung abzuschreiben. 
Entsprechend ist bei etwaiger Einnahme von Geldern zu verfahren, bezüglich welcher 
das Bezugsrecht der Verwaltung noch nicht feststeht. 
Kassenbelege für nicht gebuchte Zahlungen (sogenannte Liquidationsposten) dürfen 
nicht vorkommen. 
8 189. 
Dem von dem Steuereinbringer (Art. 65 Abs. 2) zu führenden Steuerabrechnungs- 
buch (Anlage A zu § 26 der Vollzugsverfügung vom 22. September 1904 zu dem 
Gesetz über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften Reg.Bl. 
S. 299.)), sowie jedem anderen mit Ermächtigung des Gemeinderats von einem Rechner 
geführten besonderen Einzugsregister (z. B. Schulgeldseinzugsregister) ist, wenn dasselbe 
nicht in übersichtlicher Weise aus wenigen Posten besteht, ein nach der Zeitfolge des 
Einzugs der Gelder zu führendes, in tabellarischer Form angelegtes Zahlungsverzeichnis 
beizugeben, in welches jede einzelne Einnahme gleichzeitig mit dem Eintrag in dem Ein- 
zugsregister selbst unter Angabe des Datums einzutragen ist. 
Das Zahlungsverzeichnis hat je in besonderer Spalte zu enthalten: 
1. den Tag des Empfangs der Zahlung; 
2. die Hinweisung auf die Seite des Abrechnungsbuchs oder sonstigen Einzugs- 
registers; 
3. den Namen des Zahlungspflichtigen oder die Nummer des Einzugsregisters, 
unter der er läuft; 
4. den Betrag der Zahlung. 
Weitere Einträge können nach Bedarf in besonderen Spalten gemacht werden. 
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