Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Spalte 3 kann weggelassen werden, wenn je auf einer Seite des Einzugs- 
registers nicht mehr als zwei Zahlungspflichtige verzeichnet sind. 
Es ist nicht ausgeschlossen, daß für mehrere Einzugsregister ein gemeinsames Zah- 
lungsverzeichnis geführt wird, wobei die Spalten 2 und 4 in eine entsprechende Anzahl 
von Unterspalten zerlegt werden. 
Wenn jeder einzelne Posten eines besonderen Einzugsregisters gleichzeitig mit der 
Buchung im letzteren in das Kassentagbuch eingetragen wird, entfällt für dieses Einzugs- 
register die Führung eines Zahlungsverzeichnisses. 
Wie zu den Einzugsregistern ist auch zu jedem von einem Rechner geführten Aus- 
zahlungsregister (z. B. Lohnzahlungsregister) ein Zahlungsverzeichnis anzulegen und 
zu führen. 
§ 190. 
Mit dem Ende oder doch sofort nach Ablauf jeden Monats ist jedes Zahlungs- 
verzeichnis für den abgelaufenen Monat abzuschließen und zusammenzuzählen. Sodann 
ist die Monatssumme jedes einzelnen Zahlungsverzeichnisses in das Kassentagbuch zu 
übertragen und zwar in ununterbrochener Anreihung an den vorhergehenden Tagbuchs- 
eintrag. Der Gemeinderat kann auch eine Übertragung in kürzeren Zeiträumen vor- 
schreiben. 
Nach der Übertragung am Monatsschluß ist das Kassentagbuch in der Einnahme- 
und in der Ausgabespalte zusammenzuzählen und der Unterschied beider Summen ist 
mit dem Erfund des vom Rechner selbst vorzunehmenden Monatskassensturzes zu ver- 
gleichen. 
über den Kassenerfund und die Vergleichung desselben mit der Tagbuchsnachrech- 
nung hat der Rechner in das Tagbnch eine genaue Urkunde aufzunehmen. 
Wenn bei einer Kassenverwaltung ein Gegenrechner oder ein Buchhalter angestellt 
ist, hat dieser das Ergebnis des unter seiner Mitwirkung vorzunehmenden Monats- 
kassensturzes mitzubeurkunden. Der Gegenrechner hat hiebei anzugeben, ob das Ergeb- 
nis mit dem Abschluß seines Gegenbuchs übereinstimmt. 
Solange die Tagbücher zweier Rechnungsjahre nebeneinander zu führen sind, also
	        
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