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80.
Auf 1. April 1907 ist von den Kameralämtern für jede örtliche Kasse eine Auf-
stellung darüber zu fertigen, wie hoch sich einerseits die von dem Kameralamt für Rech-
nung der bezüglichen Kasse auszuhändigenden Gehalte 2c. im ganzen belaufen, und
andererseits, welche staatlichen Leistungen für den Volksschulaufwand an Besoldungen,
Entschädigungen für Einkommensverluste, Dienstalters= und Gehaltszulagen, Staatsbei-
trägen und Belohnungen der Oberlehrer dem Gesamtbetrag der auszuhändigenden Gehalte
gegenüberstehen. In dieser Aufstellung, welche den Verwaltungsbehörden der örtlichen
Kassen (Gemeinderat, Teilgemeinderat, Verbandsvertretung) zur Einsichtnahme zuzustellen
ist, haben die Kameralämter den örtlichen Kassen die Abschlagszahlungen zu bezeichnen,
welche im Laufe des Rechnungsjahres je nach dem überwiegen der von den Kameral-
ämtern auszuhändigenden Gehalte oder der staatlichen Leistungen zum Volksschulaufwand
entweder die örtlichen Kassen an die Kameralämter oder diese an jene zu leisten haben,
und zwar sollen bei einer Differenz zwischen der einer örtlichen Kasse zur Last und der
ihr zu gut kommenden Summe von 1000 und mehr monatliche, bei einer kleineren
Differenz vierteljährliche Abschlagszahlungen erfolgen.
Die später eintretenden Anderungen sind durch veränderte Berechnung der Abschlags-
zahlungen zu berücksichtigen. Die neu festgestellten Beträge sind den Verwaltungsbehörden
der örtlichen Kassen unter Mitteilung über die Art der Berechnung bekannt zu geben.
Handelt es sich um Anderungen mit rückwirkender Kraft, so erfolgen die Nachzahlungen
beziehungsweise Erstattungen für die abgelaufene Zeit auf den nächsten Zahlungs= bezw.
Erhebungstermin. «
Die Ortsbehörden haben sich für ihren Gebrauch und als Rechnungsbelege Abschriften
der Aufstellungen (Abs. 1) zu fertigen und auf Grund der Mitteilungen über die Ande-
rungen (Abs. 2) fortlaufend zu ergänzen.
100.
Am Schlusse des Rechnungsjahres haben die Kameralämter jeder örtlichen Kasse eine
Jahresabrechnung zuzustellen. Dieser sind die Bescheinigungen über die an die Volks-
schullehrer und -Lehrerinnen geleisteten Zahlungen samt etwaigen den Kameralämtern
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