Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schäftsumfangs durch anderweitige Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung Rechnung 
getragen werden kann. 
8 228. 
Neben dem festen Gehalt bezieht der Verwaltungsaktuar als Entschädigung für 
seinen Aufwand bei auswärtigen Dienstverrichtungen und für Kanzleiaufwand eine 
Dienstaufwandsentschädigung, deren fester Jahresbetrag nach dem tatsächlichen Aufwand 
zu bemessen und nach diesem Gesichtspunkt je nach Ablauf einiger Jahre einer Prüfung 
zu unterziehen ist. 
Zu dem Kanzleiaufwand gehört der Aufwand für Stellung, Reinigung, Heizung 
und Beleuchtung der notwendigen Diensträume, sowie für Bedienung, Schreibmaterialien 
und Anschaffung der erforderlichen Gesetzes= und Amtsblätter, sofern solche nicht auf 
Kosten der Amtskörperschaft beschafft werden. 
Eine Entschädigung für Gehilfenhaltung kann aus besonderen Gründen gewährt 
werden, namentlich dann, wenn die Bezirkseinteilung so gestaltet werden muß, daß es 
einem vollbeschäftigten Verwaltungsaktuar unmöglich ist, die ihm obliegenden Geschäfte 
ohne Gehilfen zu bewältigen. 
Die Festsetzung des festen Gehalts und der Entschädigungen für Dienstaufwand 
und Gehilfenhaltung unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung. · 
Die genannten Bezüge werden durch die Oberamtspflege in gleichen Raten am 
Schlusse eines jeden Monats ausbezahlt. 
g 229. 
Der Verwaltungsaktuar hat keinen Anspruch auf Taggeld, Diäten und Reisekosten 
für die Besorgung der Geschäfte, die zu seinen ordentlichen Dienstobliegenheiten gehören. 
Zu den ordentlichen Dienstobliegenheiten sind zu rechnen: 
1. die Aufstellung des Voranschlags, 
2. die Anlegung und gegebenenfalls Führung beziehungsweise Ergänzung des Haupt- 
buchs einschließlich des etwa geführten Kapitalienbuchs, 
3. die Fortführung des Amtsgrundbuchs und Vormerkungsbuchs,
	        
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