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zugekommenen Weisungen oder Mitteilungen, die sich ausschließlich auf Zahlungen für
Rechnung der örtlichen Kassen beziehen und nicht zugleich die staatlichen Leistungen für
den Schulaufwand berühren, beizuschließen.
Die auf Grund dieser Abrechnungen von den örtlichen Kassen etwa noch bar zu
leistenden Beträge sind spätestens binnen 14 Tagen von Empfang der Abrechnungen ab
den Kameralämtern zu übermitteln vorbehältlich des Rechts auf spätere Rückforderung
nach Erledigung etwaiger bei der Prüfung der Abrechnung durch die örtliche Kasse sich
ergebenden Anstände.
Ergeben sich keine Anstände oder sind die erhobenen Anstände erledigt, so haben die
örtlichen Kassen auf Grund eines Beschlusses der beteiligten Verwaltungsbehörden (Ge-
meinderat, Teilgemeinderat, Verbandsvertretung) Anerkennungserklärungen auszustellen
und an die Kameralämter einzusenden. Die Jahresabrechnungen samt den ihnen an-
geschlossenen Beilagen (oben Abs. 1) bleiben zum Belege der Rechnungen der örtlichen
Kassen bei diesen.
11.
Wenn eine örtliche Kasse mit den ihr nach § 9 Abs. 1 obliegenden Zahlungen an das
Kameralamt in Verzug kommt, so hat das Kameralamt der örtlichen Kasse durch Ver-
mittlung des Ortsvorstehers (Anwalts, Verbandsvorsitzenden) eine weitere zweiwöchige
Zahlungsfrist unter Hinweis darauf zu erteilen, daß nach deren erfolglosem Ablauf das
Rückgriffsrecht an die Oberamtspflege werde in Anspruch genommen werden.
Wenn eine örtliche Kasse die ihr gemäß Abs. 1 erteilte Zahlungsfrist verstreichen
läßt oder mit den ihr nach § 10 Abs. 2 obliegenden Zahlungen in Verzug kommt, ist das
Kameralamt befugt, unter Angabe des Betrags der jährlichen Gesamtforderung an die
örtliche Kasse, der von dieser darauf geleisteten Zahlungen sowie des Tags der Zahlungs-
aufforderung und des Verfalltags der rückständigen Forderung die Oberamtspflege um
vorschußweise Entrichtung des ausstehenden Betrags für Rechnung der örtlichen Kasse zu
ersuchen. Die Oberamtspflege hat — vorbehältlich der späteren Erledigung etwaiger An-
stände — den ausstehenden Betrag unverzüglich dem Kameralamt vorzuschießen und gleich-
zeitig dem Oberamt hierüber unter Bezeichnung der säumigen Kasse Anzeige zu erstatten.