Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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zugekommenen Weisungen oder Mitteilungen, die sich ausschließlich auf Zahlungen für 
Rechnung der örtlichen Kassen beziehen und nicht zugleich die staatlichen Leistungen für 
den Schulaufwand berühren, beizuschließen. 
Die auf Grund dieser Abrechnungen von den örtlichen Kassen etwa noch bar zu 
leistenden Beträge sind spätestens binnen 14 Tagen von Empfang der Abrechnungen ab 
den Kameralämtern zu übermitteln vorbehältlich des Rechts auf spätere Rückforderung 
nach Erledigung etwaiger bei der Prüfung der Abrechnung durch die örtliche Kasse sich 
ergebenden Anstände. 
Ergeben sich keine Anstände oder sind die erhobenen Anstände erledigt, so haben die 
örtlichen Kassen auf Grund eines Beschlusses der beteiligten Verwaltungsbehörden (Ge- 
meinderat, Teilgemeinderat, Verbandsvertretung) Anerkennungserklärungen auszustellen 
und an die Kameralämter einzusenden. Die Jahresabrechnungen samt den ihnen an- 
geschlossenen Beilagen (oben Abs. 1) bleiben zum Belege der Rechnungen der örtlichen 
Kassen bei diesen. 
11. 
Wenn eine örtliche Kasse mit den ihr nach § 9 Abs. 1 obliegenden Zahlungen an das 
Kameralamt in Verzug kommt, so hat das Kameralamt der örtlichen Kasse durch Ver- 
mittlung des Ortsvorstehers (Anwalts, Verbandsvorsitzenden) eine weitere zweiwöchige 
Zahlungsfrist unter Hinweis darauf zu erteilen, daß nach deren erfolglosem Ablauf das 
Rückgriffsrecht an die Oberamtspflege werde in Anspruch genommen werden. 
Wenn eine örtliche Kasse die ihr gemäß Abs. 1 erteilte Zahlungsfrist verstreichen 
läßt oder mit den ihr nach § 10 Abs. 2 obliegenden Zahlungen in Verzug kommt, ist das 
Kameralamt befugt, unter Angabe des Betrags der jährlichen Gesamtforderung an die 
örtliche Kasse, der von dieser darauf geleisteten Zahlungen sowie des Tags der Zahlungs- 
aufforderung und des Verfalltags der rückständigen Forderung die Oberamtspflege um 
vorschußweise Entrichtung des ausstehenden Betrags für Rechnung der örtlichen Kasse zu 
ersuchen. Die Oberamtspflege hat — vorbehältlich der späteren Erledigung etwaiger An- 
stände — den ausstehenden Betrag unverzüglich dem Kameralamt vorzuschießen und gleich- 
zeitig dem Oberamt hierüber unter Bezeichnung der säumigen Kasse Anzeige zu erstatten.
	        
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