Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 232. 
Unter Einhaltung der Bestimmungen des Art. 70 Abs. 1 der Bezirksordnung kann 
die Amtsversammlung mit Genehmigung der Kreisregierung auf die gemäß Art. 143 
Abs. 3 zu erhebenden Vergütungen mit der Maßgabe verzichten, daß der gesamte auf 
die Verwaltungsaktuare des Oberamtsbezirks zu machende Aufwand ausschließlich auf 
diejenigen Gemeinden umgelegt wird, für welche die Verwaltungsaktuare aufgestellt sind, 
wobei diejenigen Gemeinden, welche die Verwaltungsaktuare nicht in vollem Umfang in 
Anspruch nehmen, weil ein Teil der in Betracht kommenden Geschäfte von ihren eigenen 
Beamten besorgt wird, in entsprechendem Betrage von dieser Umlage freizulassen sind. 
Zu Art. 148. 
g 233. 
Wenn sich die Verwaltungsaktuare zur Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte 
durch Gehilfen unterstützen lassen, haben sie die Arbeiten der Gehilfen ständig zu über- 
wachen und vor dem Abschluß genau zu prüfen. Eine Vertretung des Verwaltungs- 
aktuars in Verhinderungsfällen durch einen geprüften Gehilfen ist nur mit Genehmigung 
der Kreisregierung statthaft. 
Die oberamtliche Genehmigung zur gleichzeitigen Verwendung von mehr als einem 
Gehilfen erfolgt in stets widerruflicher Weise. Sie wird nicht erteilt, wenn sich bei der 
Gehilfenhaltung Mißbräuche ergeben haben. 
Jeder neueintretende Gehilfe ist auf die Pflicht der Amtsverschwiegenheit und das 
Verbot der Geschenkannahme unter Androhung sofortiger Dienstentlassung für den Fall 
der Zuwiderhandlung hinzuweisen; der Verwaltungsaktuar hat Aktenstücke, welche als 
vertraulich bezeichnet sind, nicht in die Hände von Gehilfen zu geben. 
Gehilfen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) sind auch die 
Lehrlinge. 
V. MKbschnitt. 
Verwaltung des örtlichen Stiftungs-Vermögens. 
Zu Art. 155. 
ln 
Auch wenn die Verwaltung einer Stiftung nicht dem Gemeindepfleger als solchen 
übertragen wird, ist es doch nicht ausgeschlossen, den Gemeindepfleger nebenamtlich als 
besonderen Stiftungsrechner zu bestellen. #
	        
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