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Wenn der Stiftungszweck in einem einzelnen Jahr nicht erfüllt werden konnte
(z. B. aus Mangel an Bewerbern), können die Gemeindekollegien, wenn nicht besondere
Stiftungsbestimmungen für diesen Fall gegeben sind, entweder eine Vermehrung des
Grundstocks oder einen Vorbehalt der ersparten Mittel zu einer ausgiebigeren Erfüllung
des Stiftungszwecks in einem späteren Jahr beschließen.
Zu Art. 158 Abs. 2 bis 4.
9#238.
Die Vorschriften der §8 157 ff. über die Aufstellung und Vollziehbarkeitserklärung
der Gemeindevoranschläge finden auf die Voranschläge der Stiftungen mit den sich aus
Art. 158 ergebenden und mit den nachstehenden besonderen Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Wenn und soweit die über die Verwaltung von Gemeindestiftungen einschließlich der
Armenstiftungen abzulegende Rechnung gemäß Art. 155 Abs. 2 mit der Gemeindepflege-
rechnung verbunden ist, sind die Einnahmen und Ausgaben der Stiftungen abgesondert
von denjenigen der Gemeinde in einer besonderen Abteilung des Gemeindevoranschlags
ein zustellen. Wegen der in diesem Fall erforderlichen Aussonderung der Darstellung
des Vermögens, des Grundstocks und der verfügbaren Restmittel wird auf § 157 Abs. 2
hingewiesen.
Auch die Voranschläge derjenigen Stiftungen, für welche besondere Rechner bestellt
find, sind nach der allgemeinen Form des Gemeindevoranschlags aufzustellen. Für die
Anordnung der Abteilungen und Unterabteilungen sind jedoch die besonderen Verhältnisse
der einzelnen Stiftung maßgebend.
Bei Stiftungen mit mehrjähriger Rechnungsperiode (Art. 160 Abs. 2) sind die
Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr besonders zu veranschlagen.
Bei der Prüfung des Stiftungsvoranschlags durch die Aufsichtsbehörde ist die Ein-
haltung der Vorschriften der Art. 157 bis 159 und 192 besonders im Auge zu behalten.
Aufsichtsbehörde, welche den Stiftungsvoranschlag zu prüfen und für vollziehbar zu
erklären hat, ist in den Fällen des Art. 153 für die kleineren Städte und Landgemein-
den das gemeinschaftliche Oberamt (Art. 191). In den großen und mittleren Städten
hat die Kreisregierung in den Fällen des Art. 153 vor der Vollziehbarkeitserklärung
des Voranschlags die betreffende Oberkirchenbehörde zu hören (Art. 191 Abs. 3).