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Zu Art. 160.
g 239.
Unter den voranschlagsmäßigen Einnahmen im Sinn des Abs. 2 des Art. 160 sind
die Einnahmen der laufenden Verwaltung nach einem mehrjährigen Durchschnitt zu
verstehen.
Die Einführung einer mehrjährigen Rechnungsperiode ist in widerruflicher Weise
und nur dann zu genehmigen, wenn die wirksame Kontrolle der Verwaltung und ins-
besondere der Kassenführung nach den besonderen Verhältnissen der Stiftung und des
Rechners nicht einen alljährlichen Rechnungsabschluß als geboten erscheinen lassen.
Im übrigen finden die in der gegenwärtigen Verfügung für die Gemeindever-
waltungen gegebenen Vorschriften über die Kassen= und Rechnungsführung, sowie über
den Rechnungsabschluß auf die Stiftungsverwaltungen entsprechende Anwendung.
8 240.
Die Vorschriften der 88 208 ff. über die Durchsicht, Prüfung und Abhör der
Gemeinderechnungen sind auch auf die Stiftungsrechnungen entsprechend anzuwenden.
Bei der Prüfung aller Stiftungsrechnungen ist mit größter Strenge auf die
Erhaltung des Grundstocks und die bestimmungsgemäße Verwendung der Einkünfte
zu achten.
Den ersten Ortsgeistlichen ist Gelegenheit zu geben, sich an der den Gemeinde-
kollegien gemäß Art. 137 Abs. 2 bezw. Art. 138 Abs. 1 obliegenden Durchsicht der Rech-
nungen der in Art. 153 bezeichneten Stiftungen zu beteiligen. Bei diesen Rechnungen
ist die Prüfung der Arbeit des oberamtlichen Revisionsbeamten gemäß § 211 Abs. 5
Aufgabe des gemeinschaftlichen Oberamts (Art. 191), welchem auch die Unterzeichnung
des ebendaselbst genannten Begleiterlasses wie auch die sonst zur Zuständigkeit des Ober-
amts gehörende Mitwirkung bei der Abhör dieser Rechnungen obliegt. Soweit die Kreis-
regierung zuständig ist, hat sie bei Stiftungen im Sinne des Art. 153 vor einer etwaigen
Verfügung im Sinne des Abs. 5 des Art. 137 die betreffende Oberkirchenbehörde zu
hören, welcher auch ohne diese Veranlassung auf Wunsch Einsicht in die Rechnung zu
geben ist.