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Die mit Kosten verbundene persönliche Mitwirkung des Dekans bei der Abhör der
Rechnungen der in Art. 153 erwähnten Stiftungen ist in jedem einzelnen Fall zu
rechtfertigen.
Bei mehrjähriger Rechnungsperiode ist die betreffende Stiftungsverwaltung immer
nur nach einem Rechnungsabschluß in der gemäß 8 214 Abs. 3 vorzulegenden überficht
über die Verwaltungsergebnisse aufzuführen.
g 241.
Die Bestimmungen der 88 216 bis 221 über die Rechnungs- und Kassenkontrolle
finden auf die Stiftungsrechner sinngemäße Anwendung. Bei Vornahme eines unver-
muteten Kassensturzes bei dem Rechner einer der in Art. 153 bezeichneten Stiftungen ist
dem ersten Ortsgeistlichen die Teilnahme anheimzugeben.
§ 242.
Wie die Vorschriften des IV. Abschnitts der Gemeindeordnung über die Verwaltung
des Gemeindevermögens, so finden auch die hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen sinn-
gemäße Anwendung auf die den Gemeindebehörden obliegende Stiftungsverwaltung, so-
weit nicht die betreffenden Stiftungsbestimmungen ab weichende Vorschriften enthalten.
Hienach sind für die Stiftungsverwaltung insbesondere auch die Bestimmungen über
die verzinsliche Anlegung der Gelder mit den nachstehenden besonderen Vorschriften
maßgebend:
1) Darlehen im Sinn des § 128 (sogenannte Unterstützungsdarlehen) sind nur zu-
lässig, wenn und soweit sie in den betreffenden Stiftungsbestimmungen aus-
drücklich vorgesehen sind.
2) Die auf den Inhaber lautenden Wertpapiere müssen auch bei Verbindung der
Stiftungsrechnung mit der Gemeinderechnung auf den Namen der betreffenden
Stiftung umgeschrieben werden (§ 131).
3) Die Bestimmungen des § 132 finden auf Stiftungen keine Anwendung. Wenn
einer Stiftung Papiere der hier genannten Art oder sonstige nach den Vor-
schriften der §§ 110 ff. nicht zugelassene Kapitalien durch Vermächtnis oder sonst-
wie zufallen, sind sie, wenn nicht mit der Zuwendung eine entgegengesetzte Be-
stimmung verbunden ist, sobald als tunlich zu veräußern.