Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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4) Bei Darlehen an Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften ermäßigt sich der in 
§ 138 Abs. 1 festgesetzte Höchstbetrag auf 50 Mark. Die Abgabe von Darlehen 
an Genossenschaften mit beschränkter Hapftpflicht ist ausgeschlossen. 
VI. Rbschnitt. 
Verwaltung der Ortspolizei. 
Zu Art. 165. 
8 243. 
Der Wirkungskreis eines Polizeibeamten, welchem die Polizei im ganzen übertragen 
werden soll, ist durch die Gemeindesatzung in einer Weise zu bestimmen, daß dem Polizei- 
beamten tatsächlich die Leitung der örtlichen Polizeiverwaltung unter eigener Verant- 
wortung an Stelle des Ortsvorstehers zukommt. Soll dem Ortsvorsteher für einzelne 
Geschäfte in bestimmten Fällen ein unmittelbares Eingreifen vorbehalten werden, so sind 
diese Geschäfte und die Voraussetzungen für das Eingreifen des Ortsvorstehers in der 
Satzung so bestimmt zu umschreiben, daß die grundsätzliche Selbständigkeit des Polizei- 
beamten gewahrt bleibt. Demnach sind allgemeine Bestimmungen der Art, daß dem 
Ortsvorsteher „in wichtigen Fällen“ ein unmittelbares Eingreifen in die Polizeiverwal- 
tung vorbehalten sei, oder daß der Polizeibeamte „in besonderen Fällen“ die Entscheidung 
des Ortsvorstehers einzuholen habe, und ähnliche nicht zulässig. Auch ist in der Satzung 
zu bestimmen, daß im Falle der Verhinderung des Ortsvorstehers die diesem vorbehaltenen 
Geschäfte von dessen Stellvertreter zu besorgen sind. 
Wird ein Beamter nur zur selbständigen Besorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte 
aufgestellt, so ist bei der Bestimmung seines Wirkungskreises und bei der Umschreibung 
seiner Stellung gegenüber dem Ortsvorsteher Vorsorge zu treffen, daß die Einheitlichkeit 
in der Polizeiverwaltung gewahrt bleibt. 
Werden mehrere Beamte zur selbständigen Besorgung bestimmter polizeilicher Ge- 
schäfte aufgestellt, so ist in der Abgrenzung ihres Wirkungskreises gegeneinander und in 
der Umschreibung ihrer Stellung gegenüber dem Ortsvorsteher auch hier für die Sicherung 
der Einheitlichkeit der Polizeiverwaltung Sorge zu tragen. 
Zulässig ist auch die Aufstellung eines oder mehrerer Beamten zur selbständigen
	        
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