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Auch von der Gemeinde selbst dürfen den Polizeiunterbeamten sonstige mit dem
Polizeidienst nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gemeindedienste nur inso-
weit übertragen werden, als diese ohne Beeinträchtigung des Polizeidienstes von ihm be-
sorgt werden können.
8 240.
Auf die Nachtwächter und auf die für die Handhabung des Feldschutzes anzustellenden
Personen finden die Bestimmungen der §§ 247 und 248 entsprechende Anwendung.
8 250.
Die mit der Ausübung des Sicherheits= und Straßenpolizeidienstes befaßten Polizei-
unterbeamten sind mit Dienstkleidung zu versehen und geeignet zu bewaffnen.
Die Dienstkleidung soll den Polizeiunterbeamten als solchen kenntlich machen und
sein dienstliches Ansehen heben. Für einen diesen Zwecken entsprechenden Zustand der
Dienstkleidung bleiben die Gemeinden auch dann verantwortlich, wenn sie die Beschaffung
und Unterhaltung der Dienstkleidung dem Polizeiunterbeamten durch Dienstvertrag auf-
erlegt haben.
Die Dienstkleidung der Polizeiunterbeamten muß sich von der Bekleidung der Truppen-
teile und der Dienstkleidung der Landjäger und anderer uniformierter Staatsangestellter
in einer eine Verwechslung ausschließenden Weise unterscheiden.
Nachtwächter, Feld= und Waldschützen müssen als solche durch ein Abzeichen (z. B.
Dienstmütze) erkenntlich sein.
§ 251.
Die Polizeiunterbeamten sind beim Eintritt in den Dienst über ihre Pflichten und
Befugnisse eingehend zu unterrichten, auch ist der Unterricht in geeigneten Zwischen-
räumen zu wiederholen. Mit neuen Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen, die in
ihren Dienstbereich fallen, sind die Polizeiunterbeamten bekannt zu machen.
Wenn der Gemeinde geeignete Kräfte fehlen, kann beim Oberamt die Erteilung des
Unterrichts durch den Landjägerstationskommandanten beantragt werden. Die hieraus
erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde.
8 252.
Die Oberämter haben sorgfältig darüber zu wachen, daß die Gemeinden ihren Ver—
pflichtungen hinsichtlich der Anstellung von Polizeiunterbeamten und deren Belohnung
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