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erlassenen Vollzugsbestimmungen über die dienstliche Stellung, die Vertretung und die
Amtsobliegenheiten der Gemeinderechner auf die Teilgemeinderechner entsprechende An-
wendung, dieselben find insbesondere auch zur Sicherheitsleistung gemäß §§ 95 ff. ver-
pflichtet.
Im Fall des Abs. 2 des Art. 178 macht der Anwalt die erforderlichen Aufschriebe.
Zu Art. 180 Abs. 1.
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Eine mehrjährige Rechnungsperiode kann nur bei Verwaltungen, deren voranschlags-
mäßige Jahreseinnahmen nach einem mehrjährigen Durchschnitt weniger als 1000 Mk.
betragen, und nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß nach den besonderen
Verhältnissen der Verwaltung und der Persönlichkeit des Rechners die Rücksicht auf
Aufrechterhaltung der Ordnung und eine wirksame Kassenkontrolle nicht den alljährlichen
Rechnungsabschluß als geboten erscheinen läßt. Wenn sich Anstände ergeben, hat die
Aufsichtsbehörde die geeignete Verfügung zu treffen.
Die Vorschriften der §§ 208 ff. über die Durchsicht, Prüfung und Abhör der Ge-
meinderechnungen finden auf die Teilgemeinderechnungen entsprechende Anwendung.
Dasselbe ist der Fall mit den Vorschriften der §§ 216 ff. über die Kassenkontrolle.
Hiebei tritt in Teilgemeinden, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers sind, an dessen Stelle
der Anwalt; es ist jedoch auch in solchen Teilgemeinden dem Ortsvorsteher unbenommen,
unvermutete Kassenvisitationen vorzunehmen.
Bei mehrjähriger Rechnungsperiode ist die betreffende Teilgemeindeverwaltung immer
nur nach einem Rechnungsabschluß in der gemäß § 214 Abs. 3 vorzulegenden Übersicht
über die Verwaltungsergebnisse aufzuführen.
Zu Art. 180 Abs. 2.
g 265.
Wenn keine öffentliche Rechnung zu führen ist, wird die gemäß Art. 180 Abs. 2
Satz 2 zusammengestellte Jahresrechnung, nachdem die Teilgemeindeversammlung hierüber
Beschluß gefaßt hat, der Aufsichtsbehörde zur Einsicht vorgelegt, worauf diese die etwa
gebotenen Verfügungen trifft. Mit dieser Vorlage ist die vorgeschriebene Nachweisung