Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 188. 
§ 273. 
Ehe die Aufsfichtsbehörde sich entschließt, dem durch Art. 188 geregelten Eingriff in 
die Selbstverwaltung näher zu treten, hat sie zunächst zu erwägen, ob der vorliegenden 
Unterlassung nicht etwa ein schuldhaftes Verhalten des Ortsvorstehers oder einzelner 
Mitglieder der Gemeindekollegien zugrunde liegt. Zutreffendenfalls ist es nicht ausge- 
schlossen, den Versuch zu machen, die Erfüllung der Verbindlichkeit durch Androhung und 
Verfügung von Disziplinarstrafen zu erreichen. 
Zu Art. 189. 
§ 274. 
Wenn Erinnerungen, Ermahnungen, Absendung von Wartboten auf Kosten der 
Säumigen und dergl. nicht zum Ziele führen, ist Disziplinarstrafe anzudrohen und ge- 
gebenenfalls zu verfügen. Es ist jedoch unzulässig, eine für den Fall der Nichtbefolgung 
einer Vorschrift binnen bestimmter Frist im voraus angedrohte bestimmte Ordnungsstrafe 
ohne weiteres zu verfügen, es hat vielmehr in allen Fällen das in Art. 204 geregelte 
Verfahren Platz zu greifen. 
Zu Art. 190 Abs. 1. 
g 275. 
Die Genehmigung im Sinne der Ziff. 1 des Art. 190 Abs. 1 ist nicht entbehrlich, 
wenn die Voraussetzungen der Verwilligung nur in einer Gehaltsordnung bestimmt sind, 
welche nicht in Form einer Gemeindesatzung erlassen ist. Anläßlich der Vollziehbarkeits- 
erklärung der Gemeindevoranschläge ist darüber zu wachen, daß nicht eine Umgehung des 
gesetzlichen Genehmigungserfordernisses durch wiederholte kleinere Verwilligungen statt- 
findet. Die einem Ortsvorsteher mit überschreitung des in § 91 festgesetzten Rahmens 
verwilligte Gehaltserhöhung bedarf auch dann der Genehmigung, wenn sie die in Art. 190 
Abs. 1 Ziff. 1 festgesetzten Beträge nicht erreicht. 
9 276. 
Wenn ein Grundstück, dessen Wert die in Ziff. 2 des Art. 190 Abs. 1 bestimmten 
Beträge übersteigt, in einzelnen die Wertsgrenze nicht erreichenden Teilen an verschiedene
	        
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