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Erwerber veräußert wird, liegt dennoch das Genehmigungserfordernis vor, sofern es sich
um einen einheitlichen Veräußerungsbeschluß handelt.
g 277.
Die Genehmigung zur Errichtung einer Gemeindesparkasse ist zu versagen, wenn
nach den Umständen angenommen werden muß, daß die Gemeindesparkasse das Fort-
bestehen der betreffenden Oberamtssparkasse in Frage stellen würde. Hierüber ist in jedem
Fall vor der Entscheidung der Bezirksrat zu hören.
Auf die Satzungen der Gemeindesparkassen sind die Bestimmungen des Art. 15
der Bezirksordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Genehmigung
der Satzung Sache der Kreisregierung ist.
Wegen der Kapitalienverurkundung und Kapitalbriefverwahrung wird auf § 127
Abs. 3 und § 149 Abs. 6 hingewiesen.
Durch die Sparkassensatzung kann eine von den Vorschriften der 88 183 ff. ab-
weichende Rechnungsführung vorgeschrieben werden.
Bei jeder Gemeindesparkasse muß ein vom Rechner unabhängiger Gegenrechner auf-
gestellt sein (S 63 Abs. 2 Ziff. 3 und § 64); die entsprechenden Bestimmungen sind in
die Sparkassensatzung aufzunehmen.
Zu Art. 191.
§ 278.
Die Leitung der Geschäfte des gemeinschaftlichen Oberamts kommt dem Oberamts-
vorstand zu. Die Kanzleigeschäfte des gemeinschaftlichen Oberamts werden durch die
Oberamtskanzlei besorgt. Sache des Oberamts ist hienach insbesondere die Annahme
und Eröffnung der an das gemeinschaftliche Oberamt gerichteten Einläufe, die Entwerfung
der Verfügungen und Berichte, sowie die Herstellung und Absendung der Ausfertigungen
des gemeinschaftlichen Oberamts, wobei es übrigens nicht zu beanstanden ist, wenn der
Dekan die Ausarbeitung einzelner Entwürfe übernimmt.
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden Beamten, welche durch gegenseitige Rück-
sprache nicht gehoben werden können, entscheidet die Kreisregierung nach Anhörung der
betreffenden Oberkirchenbehörde. Handelt es sich nicht um eine vom gemeinschaftlichen