Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Oberamt zu treffende Verfügung, sondern um eine von demselben abzugebende berichtliche 
Außerung, so trägt im Falle der Meinungsverschiedenheit jeder der beiden Beamten 
seine Ansicht gesondert vor. Die Herstellung der Ausfertigung und die Absendung des 
Berichts ist auch in einem solchen Falle Sache des Oberamts. 
Bei allen Ausfertigungen des gemeinschaftlichen Oberamts wird die Unterschrift 
des Dekans rechts von derjenigen des Oberamtsvorstands oder seines Stellvertreters gesetzt. 
Wenn bei einer Angelegenheit des gemeinschaftlichen Oberamts verschiedene Bekennt- 
nisse beteiligt sind (vergl. Art. 153 Abs. 3), wirken die örtlich zuständigen Dekane der 
verschiedenen Bekenntnisse mit dem Oberamtsvorstand zusammen. 
Bezüglich der Teilnahme des Dekans an auswärtigen Rechnungsabhören wird auf 
§ 240 Abs. 4, wegen seiner Teilnahme an der Kassenkontrolle auf § 241 hingewiesen. 
Wenn ein rasches Eingreifen geboten ist, ist der Oberamtsvorstand befugt und verpflichtet, 
für sich allein zu verfügen, er hat aber dem Dekan sobald als möglich Mitteilung 
zu machen. 
Die Akten des gemeinschaftlichen Oberamts bilden einen Teil der Oberamtsregistratur. 
X. MAbschnitt. 
Handhabung der Disziplin gegen Mitglieder der Gemeindekollegien, 
Beamte und Anterbeamte der Gemeinden. 
Zu Art. 209. 
§ 279. 
Wenn eine Herabsetzung des Ruhegehalts gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 von 
Art. 209 stattgefunden hat, bildet der herabgesetzte Ruhegehaltsbetrag die Grundlage für 
die Bemessung des Sterbenachgehalts, sowie der Witwen= und Waisenpensionen. 
Zu Art 212. 
§ 280. 
Bei Berechnung der nach dem letzten Satz von Abs. 3 des Art. 212 erforderlichen 
Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Gemeindekollegien ist der Ortsvorsteher in die Gesamt- 
zahl nicht einzurechnen.
	        
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