werden und daß überall da, wo nach dem neuen Recht ein Anwalt aufzustellen ist, die
Bestellung erfolgt und daß in allen Teilgemeinden mit Teilgemeindekollegien, in welchen
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung ein Teilbürgerausschuß wegfällt, der bestehende
Teilbürgerausschuß am 1. Dezember 1907 außer Wirksamkeit tritt.
Zu Art. 241 Abs. 2 und 3.
8 284.
Die zur Ergänzung des Gemeinderats erforderlichen Mitglieder werden mit den regel-
mäßigerweise zur Erneuerung des Gemeinderats zu wählenden Mitgliedern in einem
Wahlgang gewählt. Als Ergänzungsmitglieder gelten hierbei die mit den niedersten
Stimmenzahlen Gewählten; dies ist in der Wahlbekanntmachung (Art. 15 und 74) jbe-
sonders zu erwähnen.
Die zur Ergänzung des Bürgerausschusses erforderlichen Mitglieder sind zwar in
einem besonderen Wahlgang zu wählen, jedoch auf Grund der für die Gemeinderats-
wahl aufgelegten Wählerliste.
8 285.
Mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung verlieren die zur Ausführung des
Verwaltungsedikts und der dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetze ergangenen
Verordnungen und Verfügungen, soweit sie mit der Gemeindeordnung und der gegen-
wärtigen Vollzugsverfügung im Widerspruch stehen oder durch die letztere ersetzt sind,
ihre Geltung.
Insbesondere treten außer Geltung:
1. die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. November 1812, die
Verkündigung der Gesetze und Verordnungen im allgemeinen betreffend, Reg.Bl.
S. 573,
2. der Zirkularerlaß vom 22. Januar 1818, die Dispensation der Schultheißen,
Gemeindepfleger und Steuereinbringer vom Verbot des Wirtschaftstreibens be-
treffend,
3. die Verordnung der Organisationsvollziehungskommission vom 25. Oktober 1819,
betreffend die Benachrichtigung der Oberamtsgerichte von den bei den Gemeinde-
räten sich ergebenden Veränderungen, Reg. Bl. S. 769,