Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

602 
9 3. 
Bleiben die Zinsen über dreißig Tage im Rus 
stande, so erhöht sich der Zinsfuß für die Dauer de 
Rückstands um einhalb vom Hundert. 
Die Rückzahlung der Hauptsumme hat drei Monn# 
nach der Kündigung, welche uns wie der Gläubiger 
freisteht, zu geschehen. Teilzahlungen sind in Beträger 
welche durch hundert teilbar sind, zulässig. 
Rückzahlungen bis zu 500 Mark sind jederze 
ohne vorangegangene Kündigung gestattet. 
Die Gläubigerin hat das Recht, die Rückzahlu 
der Hauptsumme ohne vorangegangene Kündigung zu #u 
langen: 
84. 
8 6. 
a. wenn eine solche Verminderung des Werts der: 
lasteten Grundstücke eingetreten ist, daß auch ur 
Abzug etwa gemachter Rückzahlungen eine dem #ir- 
sprünglichen Darlehensvertrag entsprechende Sicke 
heit nicht mehr besteht; 
b. wenn eines der mit der Hypothek belasteten Grun 
stücke ohne Zustimmung der Gläubigerin veräuße- 
wird; 
c. wenn die Versicherung der belasteten Gebäude ode 
eines derselben gegen Feuersgefahr aufgehoben oder 
vermindert wird; 
d. wenn gegen den Schuldner oder den Grundstüc- 
eigentümer das Konkursverfahren oder eine Zwan- 
versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung m 
geleitet wird; 
e. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der Hrr: 
thek bestritten wird. 
Alle Zahlungen an Hauptsumme und Zinsen sind rt 
Geschäftszimmer der Gläubigerin in . 
kostenfrei in deutscher Reichswährung zu leisten. 
Wir bewilligen der Gläubigerin für ihre bezeichnete 
Ansprüche die Eintragung einer Hypothek an den nack- 
genannten Grundstücken der Markung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.