Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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haltungsliste nach dem beiliegenden Formular A auszufüllen ist. Die Richtigkeit der 
Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande zu bescheinigen, auch wenn er nicht Eigen- 
tümer des vorhandenen Viehs ist oder des geschlachteten Viehs war. 
§ 2. 
Der Zählung des Viehbestandes unterliegt das in der Nacht vom 1. zum 2. De- 
zember 1907 in jeder Haushaltung, sei es im Hause selbst oder in den zugehörigen 
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten vorhandene Vieh. Dabei ist gleichgültig, 
wer Eigentümer des VBiehs ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh ist wie eigenes zu 
behandeln. 
Vorübergehend (auf Fuhren 2c.) abwesendes Vieh ist mit aufzunehmen; Vieh, welches 
im Laufe des 2. Dezember verkauft wird, ist noch in der Haushaltung des bisherigen 
Besitzers zu zählen. Dagegen ist nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 2. De- 
zember ge kauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend in der Haushaltung an- 
wesendes Vieh. 
Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder 
Verkauf bestimmte Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am 2. Dezember gekauft 
ist. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist je am 
Wohnort derselben aufzunehmen. Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in 
der sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, 
und zwar bei der Haushaltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch 
wenn es nicht der Eigentümer ist. 
Es ist darauf zu achten, daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in Schlacht- 
häusern, Tierkliniken, Pferde in Kasernen, Landgestüten usw. nicht übergangen werden. 
Solche Tiere sind auf der Haushaltungsliste vom Verwalter des betreffenden Anwesens 
ohne Nennung der Person des Eigentümers anzugeben. 
83. 
Der Zählung der Schlachtungen unterliegen alle von der amtlichen Schau befreite 
Schlachtungen, welche in der Haushaltung, sei es im Hause selbst oder in den zugehörigen 
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten (Stall, Scheune, Schuppen, Hof, Garten, 
Wiese, Weide, Feld usw.) in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907
	        
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