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zu unterstützen. Er handelt hiebei, soweit ihm nicht ein besonderer Geschäftsteiler zu-
gewiesen ist (vergl. § 5), unter der Verantwortung des Oberamtsvorstands, der auch die
Ausfertigungen des zweiten Beamten zu unterzeichnen hat.
Der Oberamtsvorstand hat bei der Zuteilung der Geschäfte an den zweiten Be-
amten darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser in sämtlichen Zweigen der Bezirksverwaltung
beschäftigt wird. Auch ist dem zweiten Beamten Gelegenheit zur Vornahme einiger
Gemeindevifitationen zu geben, jedoch nur in solchen Gemeinden, in welchen die letzte
Gemeindevisitation von dem Oberamtsvorstand vorgenommen worden ist.
§ 5.
Für die Zuweisung bestimmter oberamtlicher Geschäfte an den zweiten oberamtlichen
Beamten zur selbständigen Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit gelten die nach-
stehenden Bestimmungen:
1. Die Kreisregierung hat vor ihrer Anordnung den Oberamtsvorstand und den
zweiten Beamten über die dem letzteren zuzuweisenden Geschäfte zu hören.
2. Die Geschäftsverteilung ist sachlich, nicht örtlich zu regeln.
3. Der zweite Beamte hat seine Ausfertigungen mit seinem Amtstitel zu unter-
zeichnen.
4. Wenn es sich um Anordnungen von besonderer Wichtigkeit handelt, ist der zweite
Beamte verpflichtet, vor Erlassung einer Verfügung sich mit dem Oberamtsvorstand
ins Benehmen zu setzen. Bei Meinungsverschiedenheit erfolgt die Ausfertigung
nach Weisung des Oberamtsvorstands und mit dessen Unterschrift.
Der Oberamtsvorstand hat auch bei der selbständigen Geschäftserledigung durch
den zweiten Beamten die Dienstaufsicht zu führen; insbesondere hat er die recht-
zeitige und sachgemäße Erledigung der Gegenstände zu überwachen, zu diesem
Zwecke von den erledigten und laufenden Akten und den von dem zweiten Beamten
geführten Verzeichnissen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und bei Geschäfts-
verzögerungen und Ordnungswidrigkeiten das Geeignete vorzukehren.
6. Zum Zwecke der Erhaltung der Gleichmäßigkeit der Verwaltung innerhalb des
Geschäftskreises des zweiten Beamten kann er diesen mit bindenden allgemeinen
Weisungen versehen.
7. Der Oberamtsvorstand kann jederzeit einzelne Gegenstände an sich ziehen, in
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