Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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zu unterstützen. Er handelt hiebei, soweit ihm nicht ein besonderer Geschäftsteiler zu- 
gewiesen ist (vergl. § 5), unter der Verantwortung des Oberamtsvorstands, der auch die 
Ausfertigungen des zweiten Beamten zu unterzeichnen hat. 
Der Oberamtsvorstand hat bei der Zuteilung der Geschäfte an den zweiten Be- 
amten darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser in sämtlichen Zweigen der Bezirksverwaltung 
beschäftigt wird. Auch ist dem zweiten Beamten Gelegenheit zur Vornahme einiger 
Gemeindevifitationen zu geben, jedoch nur in solchen Gemeinden, in welchen die letzte 
Gemeindevisitation von dem Oberamtsvorstand vorgenommen worden ist. 
§ 5. 
Für die Zuweisung bestimmter oberamtlicher Geschäfte an den zweiten oberamtlichen 
Beamten zur selbständigen Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit gelten die nach- 
stehenden Bestimmungen: 
1. Die Kreisregierung hat vor ihrer Anordnung den Oberamtsvorstand und den 
zweiten Beamten über die dem letzteren zuzuweisenden Geschäfte zu hören. 
2. Die Geschäftsverteilung ist sachlich, nicht örtlich zu regeln. 
3. Der zweite Beamte hat seine Ausfertigungen mit seinem Amtstitel zu unter- 
zeichnen. 
4. Wenn es sich um Anordnungen von besonderer Wichtigkeit handelt, ist der zweite 
Beamte verpflichtet, vor Erlassung einer Verfügung sich mit dem Oberamtsvorstand 
ins Benehmen zu setzen. Bei Meinungsverschiedenheit erfolgt die Ausfertigung 
nach Weisung des Oberamtsvorstands und mit dessen Unterschrift. 
Der Oberamtsvorstand hat auch bei der selbständigen Geschäftserledigung durch 
den zweiten Beamten die Dienstaufsicht zu führen; insbesondere hat er die recht- 
zeitige und sachgemäße Erledigung der Gegenstände zu überwachen, zu diesem 
Zwecke von den erledigten und laufenden Akten und den von dem zweiten Beamten 
geführten Verzeichnissen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und bei Geschäfts- 
verzögerungen und Ordnungswidrigkeiten das Geeignete vorzukehren. 
6. Zum Zwecke der Erhaltung der Gleichmäßigkeit der Verwaltung innerhalb des 
Geschäftskreises des zweiten Beamten kann er diesen mit bindenden allgemeinen 
Weisungen versehen. 
7. Der Oberamtsvorstand kann jederzeit einzelne Gegenstände an sich ziehen, in 
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