Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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welchem Falle er die übernahme des Gegenstands unter Angabe des Datums in 
den betreffenden Akten zu vermerken und die vollständige Erledigung der Ange- 
legenheit zu besorgen hat. 
Auch kann sich der Oberamtsvorstand aus besonderen Gründen in einzelnen 
Fällen die Unterzeichnung der Ausfertigungen des zweiten Beamten vorbehalten; 
ist er mit diesen nicht einverstanden, so hat er die Ausarbeitung selbst zu 
übernehmen. 
8. Auch dem mit selbständiger Besorgung bestimmter Geschäfte betrauten zweiten 
Beamten kann der Oberamtsvorstand noch weitere Gegenstände, insbesondere im 
Falle einer nicht vollen Beschäftigung des zweiten Beamten, übertragen. Die 
Erledigung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe des § 4. 
9. Im Falle der Dienstverhinderung des zweiten Beamten hat der Oberamtsvorstand 
für die Erledigung der in den Geschäftskreis des ersteren fallenden unaufschieb- 
lichen Gegenstände Sorge zu tragen. 
10. Die Anordnung der selbständigen Geschäftserledigung erlischt bei einem Wechsel 
in der Person des zweiten Beamten. 
11. Die Kreisregierung hat eine Abschrift der Verfügung, durch welche einem zweiten 
Beamten die selbständige Besorgung bestimmter Geschäfte übertragen oder eine 
solche Anordnung zurückgenommen wird, dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
86. 
Hat ein Oberamt mehrere zweite Beamte, so kommt die gesetzliche Stellvertretung 
des Oberamtsvorstands dem dienstältesten derselben zu, falls nicht in einzelnen Fällen 
von dem Ministerium des Innern etwas anderes angeordnet wird. 
Der Oberamtsvorstand hat von seiner Abwesenheit vom Amtssitz oder einer sonstigen 
Dienstverhinderung, wenn dadurch der Eintritt der Stellvertretung erforderlich wird, den 
zweiten Beamten in Kenntnis zu setzen. 
Die gleichzeitige Abwesenheit des Oberamtsvorstands und des zweiten Beamten vom 
Amtssitz ist zu vermeiden. Läßt sich eine solche nicht umgehen, so ist hievon der Orts- 
vorsteher der Oberamtsstadt rechtzeitig zu benachrichtigen. Dauert die gleichzeitige Ab- 
wesenheit des Oberamtsvorstands und des zweiten Beamten vom Amtssitz länger als
	        
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