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übergabe einzuladen. Verzögert sich der Aufzug des neu ernannten Beamten
aus besonderen Gründen voraussichtlich längere Zeit, so kann die Amtsübergabe
auch an den aufgestellten Amtsverweser unter Anwesenheit des neuen Beamten
erfolgen, in welchem Falle der letztere das Amt späterhin nach erfolgtem Aufzug
kurzer Hand zu übernehmen hat.
. Gegenstände der Amtsübergabe sind
a) die Amtsräume nebst Zubehör,
b) die Kanzlei- und Portokasse nebst Rechnungen,
c) die hinterlegten Wertgegenstände und Sicherheitsleistungen nebst Urkunden,
d) die noch nicht erledigten Geschäfte,
e) die Registratur nebst den Mobilmachungsakten,
|) die Einrichtungsgegenstände der Kanzleiräume nebst den Dienstsiegeln und
der Bibliothek,
8) das Oberamtsgefängnis.
Der Tag der Amtsübergabe ist von der Kreisregierung so zeitig zu bestimmen
und auszuschreiben, daß die erforderlichen Vorbereitungen zu dem Geschäft recht-
zeitig getroffen werden können. Der das Amt übergebende Beamte hat dafür
Sorge zu tragen, daß sich die Amtsübergabe möglichst glatt abwickeln kann, daß
insbesondere der Sturz der verschiedenen Kassen, Urkunden, Einrichtungsgegen-
stände usw. ohne störenden Aufenthalt möglich ist. Auch sind die Nationallisten
der beim Oberamt angestellten Beamten und Unterbeamten dem das Amt über-
nehmenden Beamten vor der Amtsübergabe zuzustellen.
Bei der Amtsübergabe selbst wird dem neuen Beamten zunächst das Amts-
personal vorgestellt; sodann wird von den Amtsräumen Einsicht genommen;
sofern das Gebäude der Amtskörperschaft gehören sollte, ist hiezu der Oberamts-
pfleger beizuziehen.
Die Kanzleikasse ist nach Maßgabe des § 37 der Kanzleikostenverfügung vom
9. Juli 1903 (M.A. Bl. S. 329) zu stürzen; das gleiche hat mit der Portokasse
zu geschehen. Sofern der neu eintretende oder abgehende Beamte es wünscht, ist
auch ein Sturz der Sportelkasse vorzunehmen.
Von dem Vorhandensein der bei dem Oberamt hinterlegten Sicherheiten und
Wertgegenstände hat sich der neu eintretende Beamte an der Hand der geführten