Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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welche in den Geschäftskreis des Oberamts fallen, bei den oberamtlichen Beamten seine 
Anliegen vorbringen und sich Auskunft holen. Für die Auskunfterteilung, insbesondere 
in Angelegenheiten der Arbeiterversicherung, können von denjenigen Oberämtern, bei 
welchen dies nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig erscheint, bestimmte Stunden 
eines oder mehrerer Wochentage bezeichnet werden, welche mit Rücksicht auf tunlichste Ver- 
meidung von Verlusten an Arbeitsverdienst der Nachsuchenden festzusetzen und unter 
Bezeichnung des betreffenden Kanzleizimmers oder des die Auskunft erteilenden Beamten 
im Bezirksamtsblatt, sowie durch Anschlag an einer geeigneten Stelle im Oberamtsgebäude 
bekannt zu machen sind. 
An den Sonntagen, den bürgerlichen Feiertagen und dem Geburtsfest des Königs 
bleiben die oberamtlichen Kanzleien geschlossen. 
Bezüglich der Vornahme amtlicher Verhandlungen an den Sonntagen und bürger- 
lichen Feiertagen wird auf die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 6. Au- 
gust 1872, betreffend die Vornahme von amtlichen Verhandlungen durch die Behörden 
im Departement des Innern an Sonn= und Festtagen (M. A. Bl. S. 211) hingewiesen. 
8 10. 
Der Oberamtsvorstand hat alle schriftlichen Einläufe in Empfang zu nehmen, mit 
Einlaufvermerk zu versehen und zur Austeilung an die oberamtlichen Beamten zu bringen. 
Im Falle der Dienstverhinderung des Oberamtsvorstands kommt die Offnung der 
gesamten nicht an ihn persönlich gerichteten oder mit dem Vermerk zu Handen des 
Oberamtsvorstands versehenen Einläufe dem gesetzlichen Stellvertreter desselben zu. 
Der Oberamtsvorstand ist ermächtigt, im Bedürfnisfall die Offnung der Einläufe 
unter Fortdauer seiner eigenen Verantwortung einem Kanzleibeamten zu übertragen, 
welcher nötigenfalls Eintrag in das Tagbuch= macht, die Akten mit Einlaufvermerk ver- 
sieht, etwaige Vor= oder Hilfsakten anschließt und den ganzen Einlauf dem Oberamts- 
vorstand zur Durchsicht und Austeilung an die oberamtlichen Beamten vorlegt. Der 
Oberamtsvorstand hat jedoch die von den höheren Behörden ausgehenden Einläufe sowie 
diejenigen Postsendungen, welche an ihn persönlich gerichtet oder auf dem Umschlag mit 
dem Vermerk zu Handen des Oberamtsvorstands versehen oder als „vertraulich“ oder 
„geheim“ bezeichnet sind, selbst zu öffnen. 
Die Bescheinigungen über die Zustellung von Postanweisungen, Wert= und Ein- 
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