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Die einzelnen Reisen sind unter folgenden Abteilungen zu verzeichnen:
I. Dienstreisen für Rechnung der Staatskasse
a) in Gemeindeangelegenheiten,
b) sonstige Dienstreisen.
II. Dienstreisen für Rechnung der Amtskörperschaft.
III. Dienstreisen für Rechnung von Privaten.
In die von den Oberämtern auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
der Kreisregierung zur Prüfung und Zahlungsanweisung vorzulegenden Auszüge aus
den Reisekostenverzeichnissen sind die Kosten der Dienstreisen in Gemeindeangelegenheiten
und der sonstigen Dienstreisen für Rechnung der Staatskasse, soweit die Anweisung dieser
Kosten der Kreisregierung zukommt und nicht in einzelnen Fällen die Vorlage abge-
sonderter Kostenverzeichnisse an die Kreisregierung erfolgt, auzunehmen. Im Falle der
Nichtbeanstandung der Dienstreisen hat die Kreisregierung das zuständige Kameralamt
anzuweisen, den festgestellten Betrag für Rechnung der Ministerialkasse des Innern unter
Bezeichnung des betreffenden Kapitels und Titels des Hauptfinanzetats auszubezahlen.
Zu Reisen in Angelegenheiten und für Rechnung der Amtskörperschaft bedarf es
einer Ermächtigung der vorgesetzten Behörde nur dann, wenn die Reise über den Ober-
amtsbezirk hinausgeht und länger als einen Tag dauert. Jedoch ist in jedem Falle ein
Verzeichnis der Kosten für Reisen auf Rechnung der Amtskörperschaft zunächst der Kreis-
regierung zur Prüfung vorzulegen, wobei der die Ermächtigung zu der Reise enthaltende
Beschluß der Amtsversammlung oder des Bezirksrats anzuschließen oder die zu der Reise
ermächtigende Bezirkssatzung anzugeben ist. Die Anweisung des mit einem Prüfungs-
vermerk der Kreisregierung versehenen Kostenzettels auf die Oberamtspflege erfolgt durch
den Bezirksrat.
Die Verzeichnisse der von Privaten zu ersetzenden Kosten für Dienstreisen der ober-
amtlichen Beamten sind in jedem einzelnen Fall und zwar, soweit dies ohne Verzögerung
der Erledigung der betreffenden Angelegenheit tunlich ist, unter Aktenanschluß der
Kreisregierung vorzulegen, von dieser zu prüfen, im Kostenbetrage festzustellen und auf die
oberamtliche Kanzleikasse gegen Wiederersatz von den Zahlungspflichtigen oder aus dem
in der Regel zu hinterlegenden Kostenvorschuß zur Auszahlung anzuweisen. Eine un-
mittelbare Verrechnung solcher Reisekosten seitens der oberamtlichen Beamten gegenüber
dem Zahlungspflichtigen ist unstatthaft. Falls von der oberamtlichen Kanzleikasse die