Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

654 
von einem Privaten zu ersetzenden Reisekosten nicht beigetrieben werden können, ist 
wegen der Übernahme derselben auf die Staatskasse der Kreisregierung Vorlage zu 
machen. 
8 13. 
Auf die Ordnung der Registratur hat der Oberamtsvorstand ein besonderes Augen- 
merk zu richten. Bei der Ordnung und Aufbewahrung der Akten sind folgende Grund- 
sätze zu beachten: 
J. 
10. 
Die über einen Gegenstand erwachsenden Akten sind nach der Zeit ihres Ein— 
laufs mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen (quadrangulieren) und vollständig 
in einem Aktenbund zu sammeln. 
Jeder Gegenstand ist nach seiner Erledigung unter Angabe des Datums zu den 
Akten zu schreiben. 
Es ist ein alphabetisch oder systematisch geordneter Registraturplan aufzustellen, 
nach welchem die Akten aufbewahrt werden. 
Es muß eine mit einem alphabetischen Inhaltsverzeichnis versehene Übersicht (Re- 
pertorium) vorhanden sein, welche über die für die einzelnen Abteilungen des 
Registraturplans bestimmten Kästen und Fächer Aufschluß gibt. 
Die Registraturkästen und Fächer sind mit Buchstaben und Zahlen zu bezeichnen. 
.Auf jedem Umschlag eines Aktenbunds ist der Registraturkasten, das Fach und 
die Abteilung des Registraturplans zu vermerken. 
:0d Die erledigten Akten sind spätestens am Ende eines jeden Monats an den für 
sie bestimmten Platz der Registratur zu verbringen. 
Geheime Dienstsachen sind unter Verschluß aufzubewahren. 
Altere Akten sind aus der Registratur unter Vormerkung in der übersicht (Ziff. 4) 
an einen besonderen Aufbewahrungsraum zu verbringen. 
Wertlose Akten können mit Ermächtigung der nächsthöheren Behörde, in deren 
Geschäftskreis die darin behandelten Gegenstände fallen, vernichtet werden. 
14. 
Jedes Oberamt hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in welcher insbesondere Be- 
stimmung zu treffen ist über die Art der Führung des Tagbuchs (§ 11 Abs. 1), über 
die zum Zwecke der Wahrung von Terminen und der überwachung des Wiedereinlaufs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.