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von einem Privaten zu ersetzenden Reisekosten nicht beigetrieben werden können, ist
wegen der Übernahme derselben auf die Staatskasse der Kreisregierung Vorlage zu
machen.
8 13.
Auf die Ordnung der Registratur hat der Oberamtsvorstand ein besonderes Augen-
merk zu richten. Bei der Ordnung und Aufbewahrung der Akten sind folgende Grund-
sätze zu beachten:
J.
10.
Die über einen Gegenstand erwachsenden Akten sind nach der Zeit ihres Ein—
laufs mit fortlaufenden Ziffern zu bezeichnen (quadrangulieren) und vollständig
in einem Aktenbund zu sammeln.
Jeder Gegenstand ist nach seiner Erledigung unter Angabe des Datums zu den
Akten zu schreiben.
Es ist ein alphabetisch oder systematisch geordneter Registraturplan aufzustellen,
nach welchem die Akten aufbewahrt werden.
Es muß eine mit einem alphabetischen Inhaltsverzeichnis versehene Übersicht (Re-
pertorium) vorhanden sein, welche über die für die einzelnen Abteilungen des
Registraturplans bestimmten Kästen und Fächer Aufschluß gibt.
Die Registraturkästen und Fächer sind mit Buchstaben und Zahlen zu bezeichnen.
.Auf jedem Umschlag eines Aktenbunds ist der Registraturkasten, das Fach und
die Abteilung des Registraturplans zu vermerken.
:0d Die erledigten Akten sind spätestens am Ende eines jeden Monats an den für
sie bestimmten Platz der Registratur zu verbringen.
Geheime Dienstsachen sind unter Verschluß aufzubewahren.
Altere Akten sind aus der Registratur unter Vormerkung in der übersicht (Ziff. 4)
an einen besonderen Aufbewahrungsraum zu verbringen.
Wertlose Akten können mit Ermächtigung der nächsthöheren Behörde, in deren
Geschäftskreis die darin behandelten Gegenstände fallen, vernichtet werden.
14.
Jedes Oberamt hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in welcher insbesondere Be-
stimmung zu treffen ist über die Art der Führung des Tagbuchs (§ 11 Abs. 1), über
die zum Zwecke der Wahrung von Terminen und der überwachung des Wiedereinlaufs