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weitergegebener Akten getroffene Einrichtung, über die Regelung der Offnung des Ein-
laufs, über die Führung von Verzeichnissen, insbesondere des Porto= und des Transport-
kostenverzeichnisses, und über die Besorgung der Registraturgeschäfte und des Postversands.
Die Kanzleiordnung ist durch Vermittlung der Kreisregierung dem Ministerium des Innern
zur Einsichtnahme vorzulegen. Dasselbe gilt von späteren Abänderungen der Kanzlei-
ordnung.
Zu Art. 10.
l 15.
Die für die Bestätigung des Oberamtsbautechnikers, des Oberfeuerschauers und des
Bezirksfeuerlöschinspektors zuständige staatliche Aufsichtsbehörde wird durch die über die
Anstellung dieser Beamten bestehenden besonderen Vorschriften bestimmt.
8 16.
Die Beratung der Oberämter in den mit lästigen Anlagen und Dampfkesselanlagen
zusammenhängenden Hochbausachen liegt dem Oberamtsbautechniker ob. In schwierigeren.
Fällen haben die Oberämter ein Gutachten des für die Beratung der vorgesetzten Kreis-
regierung in diesen Angelegenheiten aufgestellten Sachverständigen einzuholen.
Oberamtliches Gefängniswesen.
Zu Art. 11.
§ 17.
In Beziehung auf die Anschaffung und Unterhaltung der Gefängnisgerätschaften
gilt folgendes:
1. Welche Gefängnisgerätschaften vorhanden sein müssen, wird durch die Dienst= und
Hausordnung für die oberamtlichen Gefängnisse bestimmt.
2. Neuanschaffungen oder Ausbesserungen von Gefängnisgerätschaften darf der Ober-
amtsvorstand im einzelnen Fall bis zum Betrag von 30 Mark von sich aus an-
ordnen (vergl. jedoch Ziff. 4). Zu Neuanschaffungen oder Ausbesserungen, welche
einen diesen Betrag übersteigenden Aufwand verursachen, ist die Genehmigung
des Ministeriums des Innern erforderlich, welche unter Anschluß von Kosten-
voranschlägen unmittelbar einzuholen ist. Inwieweit die Gefangenwärter mit