Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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XD. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 12. März 1907. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Ilentlichen Notare und anderer in Rechtsangelegenheiten 
tätiger Personen (Notariatsgebührenordnung). Vom 2. März 1907. 
  
Königliche Verordunng, 
detressend die Gebühren der öffentlichen Notare und anderer in Rechtsangelegenheiten tätiger 
persouen (Motariatssebührenordnung). Vom 2. März 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf die Gebühren der öffentlichen Notare und anderer in Rechts- 
angelegenheiten tätiger Personen verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die in der gegenwärtigen Verordnung vorgesehenen Gebühren werden, soweit nicht 
ein anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes erhoben. 
Auf die Berechnung des Werts des Gegenstandes finden die Vorschriften der Gerichts- 
kostenordnung entsprechende Anwendung.
	        
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