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ihren Mitteln die Kosten für Neuanschaffungen und Ausbesserungen zu bestreiten
haben, wird durch die Dienst= und Hausordnung bestimmt.
Der Oberamtsvorstand hat darüber zu wachen, daß nur die durchaus not-
wendigen Gegenstände angeschafft, und zwar tunlichst am Platze angekauft werden,
sowie daß jede mißbräuchliche Verwendung derselben unterbleibt.
3. Die Kosten der Neuanschaffung und Ausbesserung der Einrichtungsgegenstände
der oberamtlichen Gefängnisse werden aus der oberamtlichen Kanzleikasse bezahlt
und in der Kanzleikassenrechnung unter den sachlichen Kanzleikosten in der be-
sonderen Abteilung „Anschaffung und Ausbesserung von Einrichtungsgegenständen
der oberamtlichen Gefängnisse“ in Ausgabe gestellt.
4. Nach den zurzeit maßgebenden Grundsätzen werden auf Rechnung des Hochbau-
fonds durch die Finanzbehörden an Gefängnisgerätschaften angeschafft:
Unbewegliche Tische, Waschkesselherde, Nachtstühle und Leibstuhlhäfen, Ofen,
Schlüssel, Bettstellen an Stelle von abgängigen Bettstellen, und Bettstellen, welche
anläßlich von Neubauten nötig sind. Die Bestreitung der Kosten der Vermehrung
der Bettstellen erfolgt aus der oberamtlichen Kanzleikasse.
Wegen Beschaffung der bezeichneten Gegenstände haben sich die Oberämter mit
den Finanzbehörden ins Benehmen zu setzen.
Die Kosten der Ausbesserung der auf Rechnung des Hochbaufonds angeschafften
Gegenstände werden aus der oberamtlichen Kanzleikasse bestritten; das Putzen und
die Reinigung der Ofen mit Ausnahme der Badöfen geschieht jedoch auf Rechnung
des Hochbaufonds; sofern kein Ersatz zu erlangen ist, bestreitet letzterer auch die
Wiederherstellungskosten zertrümmerter Fensterscheiben.
5. Die aus den Mitteln der oberamtlichen Kanzleikasse angeschafften Gegenstände
sind in ein Verzeichnis einzutragen. Auf den Kostenrechnungen ist der erfolgte
Eintrag durch Hinweis auf die Seite des Verzeichnisses zu beurkunden.
Die auf Rechnung des Hochbaufonds angeschafften Gegenstände sind unter
einer besonderen Abteilung gleichfalls in das Verzeichnis einzutragen.
6. Die Erlöse aus der Veräußerung abgängiger Gefängnisgerätschaften fließen in
die oberamtliche Kanzleikasse und werden in der Kanzleikassenrechnung unter den
Erlösen aus der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen verrechnet.