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8 20.
Die ärztliche Behandlung unvermöglicher Gefangener liegt dem Oberamtsarzt be—
ziehungsweise dessen Stellvertreter unentgeltlich ob, wobei indessen bare Auslagen erstattet
werden. Auch etwa notwendige ärztliche Besichtigungen, Untersuchungen und Begut-
achtungen, wie z. B. hinsichtlich des Vorhandenseins oder der Dauer der Schwanger-
schaft, der Vorführbarkeit, der Notwendigkeit der Verbringung in ein Krankenhaus, des
Vorhandenseins angeblicher oder mutmaßlicher Krankheiten und Gebrechen bei den Ge-
fangenen, der Arbeitsfähigkeit der der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen sind
kostenfrei von dem Oberamtsarzt beziehungsweise dessen Stellvertreter vorzunehmen.
g 21.
Die Anordnung der Verbringung von Gefangenen in ein Krankenhaus, in eine
Gebäranstalt oder in eine ähnliche Anstalt ist in jedem Falle aktenmäßig zu machen und
der Anstalt schriftlich mitzuteilen.
Ist der Oberamtsarzt zugleich Hausarzt der Anstalt, so hat er die ärztliche Be—
handlung eines in dieselbe verbrachten Gefangenen in seiner Eigenschaft als Gefängnis-
arzt unentgeltlich zu besorgen.
8 22.
Zu den Haftvollstreckungskosten gehören namentlich die dem Gefangenwärter zu-
kommenden Einschreib= und Wartgelder und sonstigen Gebühren, die Entschädigung für
Kostreichung, die Heizungskosten, die etwaigen Kosten der Abgabe von Kleidern, der
Reinigung, der ärztlichen Untersuchung, Begutachtung und Behandlung der Gefangenen,
der Abgabe von Arzneimitteln an dieselben, die durch die Unterbringung der Gefangenen
in eine vom Gefängnis getrennte Krankenanstalt entstehenden Kosten für die Zeit der
Gefangenschaft (vergl. § 493 Abs. 1 der Strafprozeßordnung), die durch die Entbindung
einer Gefangenen und die Verpflegung der Kinder einer solchen entstehenden Kosten
(vergl. die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. März 1882,
betreffend die Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in einer Strafanstalt
oder in einem Untersuchungsgefängnis geborenen, sowie der mit ihren Eltern zur Haft
gebrachten Kinder, Reg. Bl. S. 80, ferner Ziff. II der Bekanntmachung des Medizinal-
kollegiums, Abteilung für Staatskrankenanstalten, vom 12. November 1885, betreffend
die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammenschule und Gebär-