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anstalt in Stuttgart ausgenommenen Schülerinnen und Wöchnerinnen usw., Reg. Bl.
S. 501), sowie die Kosten für besondere Bewachung.
Die Rechnungen von Arzten und Apothekern hat der Oberamtsarzt hinsichtlich ihrer
Taxmäßigkeit unentgeltlich zu prüfen und zu beurkunden.
Die von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten ausgestellten Rechnungen über die
Unterbringung und Verpflegung von Gefangenen sind von der betreffenden Verwaltung
mit einer Bemerkung über die Taxmäßigkeit der Anrechnungen zu versehen.
g 23.
Das von dem oberamtlichen Gefangenwärter monatlich zu fertigende Verzeichnis
über die Haftvollstreckungskosten ist nach rechnerischer Prüfung durch einen oberamtlichen
Kanzleibeamten und nach Durchsicht durch den Oberamtsvorstand von diesem auf die
oberamtliche Kanzleikasse zur Auszahlung anzuweisen. Die ausbezahlten Beträge sind in
der Kanzleikassenrechnung unter den sachlichen Ausgaben in der besonderen Abteilung
„Haftvollstreckungskosten“ zu verrechnen.
Die monatlichen Verzeichnisse bilden Belege der Kanzleikassenrechnung.
Die den oberamtlichen Gefangenwärtern zustehenden Gebühren und Entschädigungen
werden durch besondere Verfügung festgesetzt.
g 24.
Die Verfahrens= und Strafvollstreckungskosten sind von dem Oberamt bei dem zum
Ersatz Verpflichteten zum Einzug zu bringen, sofern er nicht nach den zu ermittelnden
Erwerbs= und Vermögensverhältnissen als unvermögend zu bezeichnen oder im Falle des
§ 26 Abs. 2 im Inland vorhandenes Vermögen des Ersatzpflichtigen nicht bekannt ist.
Hat ein zurzeit unvermögender Ersatzpflichtiger künftig mit Wahrscheinlichkeit Ver-
mögen zu erwarten, aus dem die geschuldeten Kosten gedeckt werden können, und betragen
die letzteren nicht weniger als 10 Mark, so sind diese Kosten in ein Vormerkungsver-
zeichnis einzutragen. Das Vormerkungsverzeichnis, welches für mehrere Jahre anzulegen
ist, hat folgende Spalten zu enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tag des Eintrags.
3. Name, Wohnort des Schuldners, Bezeichnung der Strafsache, Nummer der Straf-
prozeßliste. 4. Betrag der Schuld. 5. Zeitpunkt (Jahr) der Fälligkeit. 6. Tag der
Bezahlung. 7. Bemerkungen. Das Oberamt hat zur gegebenen Zeit Erkundigungen
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