Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 27. 
Der aus einer Beschäftigung der oberamtlichen Gefangenen etwa erzielte überschuß 
ist in der Kanzleikassenrechnung unter der Abteilung „Außerordentliches“ zu verrechnen. 
über die Rechnungsführung bei einem etwa eingeführten Regiebetrieb in oberamt- 
lichen Gefängnissen bleibt die Erlassung besonderer Vorschriften vorbehalten. 
* 
Für den Fall einer gegenseitigen Aushilfe der Amtsgerichte und der Oberämter mit 
ihren Gefängnissen gelten die Vorschriften des § 16 und § 89 Ziff. 5 der Verfügung 
des Justizministeriums vom 31. Dezember 1909, betreffend die Gerichtskosten in Straf- 
sachen (A. Bl. des Justizministeriums S. 185, A. Bl. des Ministeriums des Innern 1903 
S. 106), mit der Maßgabe, daß bei der aushilfsweisen Unterbringung von oberamtlichen 
Gefangenen in einem amtsgerichtlichen Gefängnis der von den Gefangenen durch Be- 
schädigung oder Zerstörung amtsgerichtlicher Gefängnisgerätschaften verursachte Schaden 
dem Amtsgericht zu erstatten ist. 
Wenn amtsgerichtliche Gefangene aushilfsweise in dem oberamtlichen Gefängnis 
untergebracht werden sollen, sind diese dem Oberamtsvorstand oder dem mit der selb- 
ständigen Erledigung von Strafsachen betrauten zweiten Beamten behufs Anordnung des 
Haftvollzugs vorzuführen. Der oberamtliche Gefangenwärter hat die amtsgerichtlichen 
Gefangenen in das Gefangenenverzeichnis mit dem Beisatz „amtsgerichtlicher Gefangener“ 
einzutragen und die Kostenzettel für solche Gefangene vor der Übergabe an das Amts- 
gericht mit einer oberamtlichen Beurkundung versehen zu lassen. 
929. 
Wenn das Oberamt eine bei ihm zunächst anhängige Strafsache wegen Unzustän- 
digkeit (vergl. Art. 14 und 15 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen 
des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 153) an eine Justiz- 
behörde abgibt, liegt die Bestreitung der Kosten der Verwahrung und Verpflegung eines 
Gefangenen in dem oberamtlichen Gefängnis der Justizverwaltung ob (vergl. § 50 Ziff. 3 
der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 190, betreffend die Gerichts- 
kosten in Strafsachen, A. Bl. des Justizministeriums S. 185, A.Bl. des Ministeriums 
des Innern 1903 S. 106). In diesem Falle hat das Oberamt bei der übergabe der
	        
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