Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

663 
3. Name, Stand und Wohnort der Verurteilten, sowie bei Steuergefährdungen der 
etwaigen Mithaftenden; 
4. Zeit des Eintritts der Vollstreckbarkeit; 
5. strafbare Handlung; 
6. I. Betrag der Geldstrafe und Dauer der an deren Stelle festgesetzten Haft- 
strafe, 
II. der Einziehung verfallene Gegenstände, Name des etwaigen Dritten, gegen 
welchen die Einziehung zu vollstrecken ist; 
J. bezugsberechtigte Kasse; 
8. Bemerkungen. 
Bei einer von den Oberämtern selbst festgesetzten Geldstrafe und Einziehung ist so- 
wohl in der Strafprozeßliste — in der die Art der Erledigung einer Anzeige enthal- 
tenden Spalte — als in den Strafakten die Nummer anzuführen, unter welcher sie in 
das Geldstrafenverzeichnis eingetragen ist. 
Das Verzeichnis ist auf den 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und mit der 
Strafprozeßliste der Kreisregierrng zur Prüfung vorzulegen. 
g 32. 
Die in die Staatskasse fließenden Geldstrafen werden der oberamtlichen Kanzleikasse 
überwiesen. 
Innerhalb der ersten acht Tage eines jeden Monats ist dem Kanzleikassenrechner 
ein von dem Oberamtsvorstand oder dem zweiten oberamtlichen Beamten beurkundeter 
Auszug aus dem Geldstrafenverzeichnis über die in die Staatskasse fließenden Geld- 
strafen sowie die eingezogenen, zu Gunsten der oberamtlichen Kanzleikasse zu verwertenden 
Gegenstände (zu vergl. § 38) oder eine Fehlurkunde zu übergeben. 
Der Kanzleikassenrechner hat hierauf sofort die Zahlungspflichtigen unter Angabe 
des Betrags und Grunds der Geldstrafe, sowie der erkennenden Behörde zur Bezahlung 
der Geldstrafe unter Ansetzung einer in der Regel nicht über zwei Wochen zu bemessenden 
Frist mit dem Anfügen aufzufordern, daß andernfalls die Zwangsvollstreckung werde 
veranlaßt werden. 
Ist die Frist abgelaufen, ohne daß die Bezahlung erfolgt ist, so hat der Kanzlei- 
kassenrechner unverzüglich eine Anzeige hievon in Einlauf zu bringen, worauf das Ober-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.