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Die der Einziehung verfallenen Gegenstände sind, wenn sie sich bereits im Gewahr-
sam einer Behörde befinden, von dieser Behörde einzuverlangen, anderen Falles aber sofort
im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen.
Die eingezogenen Gegenstände sind, soweit sie der Staatskasse zufallen und nicht
auf Grund besonderer Vorschrift an andere Stellen abzuliefern sind, zu Gunsten der
oberamtlichen Kanzleikasse zu verwerten. Der Erlös ist in der Kanzleikassenrechnung
unter der Abteilung „Erlös aus eingezogenen Gegenständen“ in Einnahme zu stellen.
Im übrigen gilt hinsichtlich der Verfügung über die eingezogenen Gegenstände, mit
welcher im Falle der Einreichung eines die Aufhebung der Einziehung bezweckenden
Gnadengesuchs bis zur Erledigung des letzteren (zu vergl. § 35) zuzuwarten ist,
folgendes:
1. Waffen jeder Art sind nicht zum Verkauf zu bringen, sondern, sofern sie nicht
an das Landjägerkorps abzuliefern sind, unter Mitteilung des Namens des
früheren Besitzers an das Kommando der Forst= und Steuerwache in Stuttgart
kostenfrei einzusenden.
2. Maße, Gewichte, Wagen und andere Meßwerkzeuge, sowie sonstige Gegenstände
sind, wenn sie ganz oder teilweise aus Metall bestehen, mit einem doppelt aus-
gefertigten Verzeichnis an die nachgenannten K. Hüttenwerke abzuliefern, welche
den Wert dieser Gegenstände auf dem einen Exemplar des Verzeichnisses berechnen
und letzteres samt dem Ersatz des Wertes in barem Geld zurückgeben werden.
Das zurückgegebene Verzeichnis dient als Beleg für die Kanzleikassenrechnung.
Von dem K. Bergrat sind beauftragt anzunehmen:
die Hüttenverwaltung Wasseralfingen: Gegenstände aus Eisen, Kupfer,
Messing, Blei, Zink und Zinn, wenn sie nicht aus ganz schwachem Blech,
Weißblech und dergl. bestehen;
die Hüttenverwaltungen Friedrichstal bei Freudenstadt und Ludwigstal bei
Tuttlingen: Gegenstände aus Gußeisen oder Schmiedeisen:
die Hüttenverwaltung Wilhelmshütte bei Schussenried: Gegenstände aus
Gußeisen.
Zur Ersparung von Frachtkosten sind die eingezogenen Metallgegenstände
gegen Ende des Rechnungsjahres an die genannten Hüttenwerke, und zwar je