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an das nächstgelegene abzuliefern, wenn nicht die Absendung größerer Vorräte
schon vorher veranlaßt ist.
3. Sonstige eingezogene Gegenstände sind durch den Rechner der oberamtlichen
Kanzleikasse urkundlich zu veräußern. Soweit es sich hiebei um nichtmetallene
Meßwerkzeuge handelt, sind diese vor ihrer Veräußerung in einen Zustand zu
versetzen, der eine Wiederverwendung zum Messen oder Wägen ausschließt. Ge-
fäße, insbesondere Gläser, die mit einer Inhaltsbezeichnung nicht versehen sind,
können ohne weiteres veräußert werden; der Käufer ist aber auf den Mangel
der Inhaltsbezeichnung aufmerksam zu machen.
Schädliche oder gefährliche Gegenstände sind vor ihrer Übergabe oder Ver-
äußerung unschädlich zu machen, und wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
Schießwaffen sind, falls sie geladen sind, vorher zu entladen.
In den dem Rechner der oberamtlichen Kanzleikasse übergebenen Auszügen
(§ 32 Abs. 2) ist in der Spalte „Bemerkungen“ die Art der Verwertung der
eingezogenen Gegenstände und der erlöste Preis unter Bezugnahme auf die oben
in Ziff. 2 bis 3 genannten Empfangsbescheinigungen, Verzeichnisse und Verkaufs-
urkunden anzugeben. Wenn eine Verwertung eingezogener Gegenstände nicht
möglich oder nicht tunlich ist, ist dies gleichfalls zu vermerken.
II. Von den Aufgaben und den Organen der Amtsbkörperschaften.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Zu Art. 14.
Bezirkssatzungen.
8 39.
Die Vorschriften des 8 8 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverfügung zur Gemeinde—
ordnung finden auf Bezirkssatzungen entsprechende Anwendung.
Die Bekanntmachung der Bezirkssatzungen erfolgt durch das Oberamt in dem Be—
zirksamtsblatt. Sie ist auch den anderen im Oberamtsbezirk erscheinenden Zeitungen
zum Zweck kostenlosen Abdrucks zur Verfügung zu stellen, sofern dies auch bei anderen
öffentlichen Bekanntmachungen des Oberamts geschieht. Wenn der Inhalt der Bezirks-
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