Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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an das nächstgelegene abzuliefern, wenn nicht die Absendung größerer Vorräte 
schon vorher veranlaßt ist. 
3. Sonstige eingezogene Gegenstände sind durch den Rechner der oberamtlichen 
Kanzleikasse urkundlich zu veräußern. Soweit es sich hiebei um nichtmetallene 
Meßwerkzeuge handelt, sind diese vor ihrer Veräußerung in einen Zustand zu 
versetzen, der eine Wiederverwendung zum Messen oder Wägen ausschließt. Ge- 
fäße, insbesondere Gläser, die mit einer Inhaltsbezeichnung nicht versehen sind, 
können ohne weiteres veräußert werden; der Käufer ist aber auf den Mangel 
der Inhaltsbezeichnung aufmerksam zu machen. 
Schädliche oder gefährliche Gegenstände sind vor ihrer Übergabe oder Ver- 
äußerung unschädlich zu machen, und wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten. 
Schießwaffen sind, falls sie geladen sind, vorher zu entladen. 
In den dem Rechner der oberamtlichen Kanzleikasse übergebenen Auszügen 
(§ 32 Abs. 2) ist in der Spalte „Bemerkungen“ die Art der Verwertung der 
eingezogenen Gegenstände und der erlöste Preis unter Bezugnahme auf die oben 
in Ziff. 2 bis 3 genannten Empfangsbescheinigungen, Verzeichnisse und Verkaufs- 
urkunden anzugeben. Wenn eine Verwertung eingezogener Gegenstände nicht 
möglich oder nicht tunlich ist, ist dies gleichfalls zu vermerken. 
II. Von den Aufgaben und den Organen der Amtsbkörperschaften. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Zu Art. 14. 
Bezirkssatzungen. 
8 39. 
Die Vorschriften des 8 8 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverfügung zur Gemeinde— 
ordnung finden auf Bezirkssatzungen entsprechende Anwendung. 
Die Bekanntmachung der Bezirkssatzungen erfolgt durch das Oberamt in dem Be— 
zirksamtsblatt. Sie ist auch den anderen im Oberamtsbezirk erscheinenden Zeitungen 
zum Zweck kostenlosen Abdrucks zur Verfügung zu stellen, sofern dies auch bei anderen 
öffentlichen Bekanntmachungen des Oberamts geschieht. Wenn der Inhalt der Bezirks- 
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