Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Einrichtung der Geschäftsräume ist tunlichst so zu gestalten, daß die Einzahlenden 
zuerst an den Platz des Gegenrechners und erst von hier aus an denjenigen des Kassiers 
gelangen, oder daß der Gegenrechner von seinem Platze aus die an den Schalter des 
Kassiers tretenden Personen sehen kann. Ist der Gegenrechner nicht im Hauptamt 
angestellt, so ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, daß das Amt des Gegenrechners 
nur einer solchen Person übertragen wird, die nicht durch auswärtige Geschäfte oder 
sonstige Abhaltungen öfters verhindert ist, in den üblichen Geschäftsstunden die ihr ob- 
liegenden Bescheinigungen zu erteilen und deren Dienst= oder Geschäftsräume nicht allzuweit 
von denjenigen der Sparkasse entfernt sind. · 
Im übrigen soll die Regelung der Amtsobliegenheiten des Gegenrechners nach fol- 
genden Grundsätzen erfolgen: 
1. Für sämtliche Zahlungen (Spareinlagen, Kapitalrückzahlungen, Abhebungen im 
Gelddepositen-, Giro= und Kontokorrentverkehr usw.) kann in einer die Sparkasse 
verpflichtenden Weise nur vom Kassier und Gegenrechner gemeinschaftlich bescheinigt 
werden. Jedoch ist, wenn der Gegenrechner und der Kassier nicht in demselben 
Gebäude ihr Dienstzimmer haben, in der Sparkassensatzung zu bestimmen, daß 
die vom Kassier allein ausgefertigten Bescheinigungen nur innerhalb einer, nicht 
über einundzwanzig Tage zu erstreckenden Frist als gültig anerkannt werden, 
falls nicht die Bücher der Kasse den Bescheinigungen entsprechende Einträge enthalten. 
Ebenso kann festgesetzt werden, daß bei den Bescheinigungen über die Abtretung 
von Forderungen der Sparkasse, sowie bei der Stellung von Anträgen und der 
Abgabe von Erklärungen und Bescheinigungen in bezug auf Einträge im Grund- 
buch und insbesondere auf die Löschung von Hypotheken die Mitunterzeichnung 
des Gegenrechners erforderlich ist. 
Die über die Notwendigkeit der Mitunterzeichnung des Gegenrechners ge- 
troffenen Bestimmungen sind in alle Schuldverschreibungen, sowie in die Eintrags- 
bewilligungen zum Grundbuch aufzunehmen. 
3. Die gemäß Ziff. 1 getroffenen Bestimmungen sind auf jedem Einlageschein oder 
Sparbuch mit auffallender Schrift und an einer in die Augen fallenden Stelle 
abzudrucken, sowie mit der unter Ziff. 2 bezeichneten Bestimmung in dem Kassen- 
zimmer oder Warteraum an geeigneter Stelle anzuschlagen. 
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