672
An dem ursprünglichen Kaufpreis muß mindestens ein Drittel abbezahlt sein,
(zu vergl. übrigens Ziff. 7).
3. Die Zielerschuld muß verzinslich und durch erste Briefhypothek und mindestens
einen Selbstschuldnerbürgen gesichert sein.
4. Die mit Hypothek belasteten Grundstücke müssen in der Regel aus landwirtschaft-
lich benützten Gütern bestehen; teilweise oder ausschließlich aus Gebäuden dürfen
sie nur dann bestehen, wenn nach den Verhältnissen der Gemeinde, in welcher
die Gebäude gelegen sind, angenommen werden kann, daß sie jederzeit für sich
allein verwertbar sind.
Bei der Erwerbung der Güterzieler ist in der Regel ein Rabatt in Abzug zu
bringen, dessen Höhe nach einer vom Bezirksrat oder der Verwaltungskommission
aufzustellenden allgemeinen Anweisung in jedem einzelnen Falle bestimmt wird.
6. Der Gesamtbetrag der in Zielerforderungen angelegten Gelder darf 15 % der
sämtlichen Spareinlagen nicht überschreiten.
7. Durch die Sparkassensatzung kann ausnahmsweise auch die Erwerbung von Zieler-
forderungen zugelassen werden, bei welchen an dem ursprünglichen Kaufpreis,
wenn es sich um Gebäude handelt, weniger als ein Drittel, mindestens aber
ein Viertel, wenn es sich um landwirtschaftlich benützte Güter handelt, weniger
als ein Drittel oder gar nichts abbezahlt ist. Hiebei ist jedoch Voraussetzung,
daß die mit Hypothek belasteten Grundstücke oder Gebäude in dem Oberamts-
bezirk der Sparkasse oder in einem benachbarten Oberamtsbezirke gelegen sind,
sowie daß der der Forderung zugrunde liegende Kaufpreis nicht erheblich höher
ist als der Wert, der durch eine neuere amtliche Schätzung des betreffenden Grund-
stücks oder Gebäudes ermittelt worden ist.
e
Stu
8 48.
über die Kassenführung und die Verwahrung der Kassenbestände, die monatlichen
Kassenstürze, die Kassenrevision, die Verwahrung und Prüfung der Kapitalurkunden,
sowie die wiederholte Anerkennung von Darlehen finden die für die Oberamtspflegen
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht in der genehmigten Spar-
kassensatzung anderweitige Bestimmungen unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften
getroffen werden: