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Zu Art. 16 Abs. 3.
8 50.
Die Genehmigung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Gemeinden
auf die Amtskörperschaft ist dann zu versagen, wenn hiedurch eine dem öffentlichen Wohl
zuwiderlaufende Einengung der Aufgaben und selbsttätigen Verwaltung der Gemeinden
oder eine unbillige Verschiebung der Steuerlast eintreten würde.
Die im Gesetz vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit und die Genehmigung der Kreis-—
regierung ist auch in den Fällen des Art. 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1889, betreffend
die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 217),
und des Gesetzes vom 29. März 1875, betreffend die Verbindlichkeit der Gemeinden zur
Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen (Reg. Bl. S. 163), erforderlich.
Die auf Grund des Art. 16 Abs. 3 von der Amtskörperschaft übernommenen
Leistungen sind wie die sonstigen Ausgaben der Amtskörperschaft in den jährlichen Vor-
anschlag einzustellen.
Zu Art. 18.
9 51.
Die Oberämter haben darauf hinzuwirken, daß von den Amtskörperschaften Ver-
gütungen für die in Art. 18 bezeichneten Zwecke nur insoweit gewährt werden, als die
Leistungen aus Reichs= und Staatsmitteln für diese Zwecke dem tatsächlichen Aufwand
nicht gleichkommen.
Die Gemeindepfleger haben spätestens auf 15. Januar die in dem vorangegangenen
Kalenderjahr fällig gewordenen Vergütungsbeträge unter Anschluß der erforderlichen
Belege bei der Oberamtspflege anzumelden. Die berechneten Vergütungen werden
von dem nach Art. 77 Abs. 2 aufzustellenden Rechnungsverständigen geprüft, in dem von
der Amtsversammlung anzuerkennenden Betrage in den Voranschlag des nächsten Rech-
nungsjahres eingestellt und in diesem mit den Gemeinden verrechnet.
Zu Art. 19.
8S52.
Bei der Bemessung der Taggelder und der Reisekosten der Mitglieder der Amtsver-
sammlung ist im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung auf tunlichsten Anschluß an