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die Bestimmungen der §§ 28 bis 32 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung
Bedacht zu nehmen.
Zum Bezuge von Taggeld und Reisekosten sind auch die nichtstimmberechtigten Mit-
glieder der Amtsversammlung berechtigt.
Wenn besoldete Beamte der Amtskörperschaft zu den Sitzungen beigezogen werden,
steht ihnen ein Anspruch auf Taggeld nicht zu; finden die Sitzungen außerhalb des
Wohnorts der Beamten statt, so erhalten sie die in § 88 für auswärtige Geschäfte fest-
gesetzte Entschädigung, wenn nicht durch Bezirkssatzung oder Dienstvertrag eine andere
Regelung getroffen ist.
Soweit der Bezirksrat in staatlichen Angelegenheiten tätig wird, erhalten seine
Mitglieder die für die Mitglieder der Amtsversammlung festgesetzten Taggelder und
Reisekosten, welche nach den näheren Bestimmungen der §§ 82 bis 84 ausbezahlt und
verrechnet werden. Wenn einem Mitglied die Berichterstattung über einen bestimmten
Gegenstand übertragen wird, hat er ein Taggeld für die auf die Ausarbeitung des Be-
richts verwendete Zeit nicht zu beanspruchen.
Zu Art. 21.
§ 63.
Wenn eine der in Art. 21 Abs. 2 genannten Personen in die Amtsversammlung
oder in den Bezirksrat gewählt wird, ist sie zunächst zur Erklärung über die Annahme
der Wahl zu veranlassen. Ob und inwieweit diese Personen zur Annahme der Wahl
der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörden bedürfen, bestimmt sich nach den die
Rechtsverhältnisse derselben regelnden besonderen Vorschriften (vergl. Art. 8 des Beamten-
gesetzes vom .sl-Si. 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873,
Reichs-Gesetzbl. S. 61, § 47 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl.
S. 45).
Ebenso sind solche Personen, welche in mehreren Orten desselben Bezirks gewählt
worden sind, zunächst zur Erklärung darüber zu veranlassen, welche der auf sie gefallenen
Wahlen sie annehmen wollen. In der Gemeinde, für welche der Gewählte die An-
nahme der Wahl abgelehnt hat, ist sofort eine Neuwahl vorzunehmen.
Werden Beamte oder Unterbeamte der Amtskörperschaft in den Bezirksrat gewählt,
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