Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 38. 
862. 
Es empfiehlt sich bei der Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Bezirksrats dar- 
auf Bedacht zu nehmen, daß die jederzeitige Berufung einer beschlußfähigen Versammlung 
des Bezirksrats ermöglicht wird. 
Auch die Wahl der Stellvertreter für die aus der Mitte der Amtsversammlung und 
für die aus den sonstigen Bezirksangehörigen gewählten Mitglieder des Bezirksrats hat 
je in besonderem Wahlgang zu erfolgen. 
Die Reihenfolge, in welcher die stellvertretenden Mitglieder bei vorübergehender Ver- 
hinderung der ordentlichen Mitglieder eintreten, ist von der Amtsversammlung unmittelbar 
im Anschluß an die Wahl der Stellvertreter zu bestimmen. 
Geschäftskreis des Bezirksrats. 
Auf dem Gebiete der staatlichen Verwaltung. 
Zu Art. 42 Ziff. 17. 
g 63. 
Die Kreisregierungen sind zuständig zur Genehmigung der Errichtung oder 
Veränderung der folgenden in 8 16 der Gewerbeordnung genannten lästigen Anlagen: 
Schießpulverfabriken, 
Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, 
Anstalten zur Destillation von Erdöl, 
Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern 
sie außerhalb der Gewinnungsstätte des Materials errichtet werden, 
Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, 
Röstöfen, 
chemische Fabriken aller Art, 
Firnißsiedereien, 
Stauanlagen für Wassertriebwerke, 
Anlagen zur Herstellung von Zelluloid, 
Kalifabriken, 
Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer oder Teerwasser,
	        
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