Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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eines Nachbarschafts= oder Privatrechtsverhältnisses Einsprache erhoben hat, die Kreis- 
regierung. 
Die Oberämter beziehungsweise die Bezirksräte sind hienach zur Genehmigung der 
Errichtung und Veränderung von Dampfkesselanlagen und folgender lästiger Anlagen 
mit Ausnahme der im letzten Satz des vorhergehenden Absatzes und im letzten Absatz des 
§ 63 erwähnten Fälle zuständig: 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, 
Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, 
Glas= und Rußhütten, 
Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, 
Hammerwerke, 
Schnellbleichen, 
Stärkefabriken (mit Ausnahme der einer gewerbepolizeilichen Genehmigung nicht 
unterliegenden Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke), 
Stärkesyrupfabriken, 
Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und Dachfilzfabriken, 
Leim--, Tran= und Seifensiedereien, 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, 
Zubereitungsanstalten für Tierhaare, 
Talgschmelzen, 
Schlächtereien, 
Gerbereien, 
Abdeckereien, 
Poudretten= und Düngpulverfabriken, 
Hopfen-Schwefeldarren, 
Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte 
des Materials errichtet werden, 
Strohpapierstofffabriken, 
Darmzubereitungsanstalten, 
Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten her- 
gestellt werden, 
Anstalten zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen,
	        
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